Ausland

Experte: Steuersünder-Daten sind verwertbar

Aktualisiert am 02.02.2010

Der deutsche Strafrechtsprofessor Kai Ambos hat keine Bedenken gegen den Ankauf der gestohlenen Bankkundendaten aus der Schweiz.

«Aus staatlicher Sicht völlig unproblematisch»: Kai Ambos.

«Aus staatlicher Sicht völlig unproblematisch»: Kai Ambos.

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Steueraffäre

Noch kein neues Strafverfahren

Ob der neueste Fall von Datenklau etwas mit der Bank HSBC in Genf zu tun hat, bleibt unklar. Der Bundesanwaltschaft (BA) lagen am Dienstag keine entsprechenden Anhaltspunkte vor, wie BA- Sprecherin Jeannette Balmer auf Anfrage sagte. Die BA habe aus den Medien von den gestohlenen Bankdaten deutscher Kunden erfahren, hielt Balmer fest. Über einen mutmasslichen Täter konnte sie keine Auskunft geben. Klar war am Dienstag einzig, dass aus Mangel an Anhaltspunkten noch kein Strafverfahren eröffnet wurde. Weiter ist die BA im Fall des französischen Datenklaus bei der HSBC-Bank: In der Sache laufe ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsvefahren gegen den mutmasslichen Datendieb Hervé Falciani und eine weitere Person. Die BA sei dank einem Rechtshilfegesuch an Frankreich im Besitz der Vollzugsakten: «Es handelt sich dabei um ein Notizbuch und einen Festplattenspiegel des sichergestellten Informatikmaterials», erklärte die Sprecherin. Das Material werde nun ausgewertet. (sda)

«Der Staat hat den Diebstahl nicht in Auftrag gegeben, und der Täter ist kein Amtsträger - damit ist die Erhebung der Daten aus staatlicher Sicht völlig unproblematisch», sagte Strafrechtsprofessor Kai Ambos in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Aber auch bei der Verwertung des Materials sieht der Experte für deutsches und internationales Strafprozessrecht keine Hindernisse: «Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gibt es keinen Automatismus zwischen Beweisen, die rechtswidrig erhoben wurden, und einem Verbot sie im Strafverfahren zu verwerten.»

So habe sich der Bundesgerichtshof im Fall eines Terrorhelfers «extrem grosszügig» zugunsten der Ermittlungsbehörden gezeigt, als es um einen Lauschangriff ging. Obwohl es an einem richterlichen Beschluss für einen Lauschangriff gemangelt habe, habe das Gericht Beweise aus der Abhöraktion zugelassen.

Nur problematisch bei Menschenrechtsverletzungen

«Wenn also bereits eine rechtswidrige Ermittlungsmassnahme eines Amtsträgers nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot führt, sollte dies bei einem Privaten, der durch einen Diebstahl an Material gelangt ist, erst recht der Fall sein.»

Es bestehe auch nicht automatisch ein Verwertungsverbot, wenn die Polizei eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Genehmigung vornehme oder eine Blutprobe nehme. «Dabei handelt es sich um klare Eingriffe in die Grundrechte - und dennoch lässt die Rechtsprechung die Verwertung der dabei erlangten Beweise grundsätzlich zu.»

«Ein absolutes Verwertungsverbot besteht nur im Zusammenhang mit massiven Menschenrechtsverletzungen, wie der Einsatz von Foltermethoden beim Verhör», betonte der Strafrechtsprofessor. (vin/sda)

Erstellt: 02.02.2010, 19:50 Uhr


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