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Wulff drohen bis zu drei Jahre Haft
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Nach der wochenlangen Affäre um Kredite und kostenlose Ferien bei Unternehmerfreunden ist Christian Wulff vom Amt des Bundespräsidenten zurückgetreten. (Video: Reuters )
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Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung lautet der Anfangsverdacht, den die Staatsanwaltschaft Hannover in der Affäre um den zurückgetretenen Bundespräsidenten Christian Wulff erhebt. Auf Kosten seines Freundes und Filmproduzenten David Groenewold soll Wulff in einem Hotel übernachtet haben. Aus Juristensicht ist das allerdings keine Kleinigkeit. Auf Vorteilsannahme stehen bis zu drei Jahre Haft, und die Verteilung von Fussball-WM-Freikarten durch den damaligen EnBW-Manager Utz Claassen an Politiker veranlasste den Bundesgerichtshof (BGH) zu einer nun womöglich wegweisenden Grundsatzentscheidung.
Die Staatsanwaltschaft sieht bei Groenewold den Anfangsverdacht der Vorteilsgewährung und bei Wulff den der Vorteilsannahme. Hintergrund: Das Land Niedersachsen hatte während Wulffs Amtszeit als Ministerpräsident Bürgschaften für geplante Projekte von Groenewolds Firma in Millionenhöhe bereitgestellt. Und Groenewold hatte 2007 bei einem gemeinsamen Kurzurlaub auf Sylt die Rechnung für Wulffs Hotelzimmer bezahlt. Das Geld soll Wulff nach Angaben seines Anwalts in bar zurückerstattet haben.
Die Bestrafung wegen Vorteilsannahme und -gewährung ist durch die Reform des Paragraphen 333 Strafgesetzbuch von 1997 leichter geworden, weil seitdem laut BGH bereits strafbar ist, Vorteile für Dienstausübungen «im Allgemeinen» anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Mit dieser Verschärfung wollte der Gesetzgeber laut BGH das Problem beseitigen, dass der Zusammenhang zwischen konkreten Diensthandlungen des Amtsträgers und ihm gewährten Vorteilen nur schwer nachzuweisen ist.
Im Claassen-Urteil von 2008 verweist der BGH darauf, dass wegen dieser Reform auch «Amtsträger höherer Ebenen mit breit gefächerten Entscheidungsspielräumen» leichter strafrechtlich verfolgt werden können: Ihnen müsse nun keine bestimmte Diensthandlung mehr nachgewiesen werden. Es reiche aus, wenn durch «einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft, beziehungsweise allgemeine Klimapflege betrieben wird».
Dass Wulff und Groenewold enge Freunde sind, ändert am Anfangsverdacht nichts. «Ein persönliches Verhältnis zwischen Amtsträger und Zuwendendem» hindert die Anwendung der Korruptionsvorschriften grundsätzlich nicht, heisst es in einem weiteren BGH-Urteil.
jo/ul (bru/AFP)
Erstellt: 17.02.2012, 13:06 Uhr
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