Basel
Die Leinenpflicht in Ettingen ist rechtens
Von Georg Schmidt. Aktualisiert am 11.02.2010 16 Kommentare
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Sollen Hunde im Wohngebiet an die Leine?
Das Kantonsgericht Baselland hat gestern über die Zulässigkeit des Ettinger Hundereglements geurteilt. Sollen Hunde im Wohngebiet an die Leine?
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Die Gemeinde Ettingen hat ihren Spielraum beim kommunalen Hundereglement zwar bis an die Grenzen des Zulässigen ausgereizt – es ist aber gesetzeskonform: Zu diesem Schluss kam gestern das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und wies die Beschwerde einer betroffenen Hundehalterin einstimmig ab.
Das Geschäft war im März 2009 an der Gemeindeversammlung traktandiert gewesen. Der Souverän hatte damals beschlossen, den Leinenzwang, der zuvor schon für das gesamte Waldgebiet Gültigkeit hatte, auf das Siedlungsgebiet auszuweiten – er gilt damit auf rund 67 Prozent des Gemeindebanns. Weiter verlangt das Reglement, dass Hundehalterinnen und Hundehalter dafür sorgen müssen, dass das Kulturland durch die Tiere nicht beeinträchtigt wird.
Faktischer Zwang
Die Einsprecherin machte nun zuerst beim Regierungsrat und in nächster Instanz beim Kantonsgericht geltend, dass damit Bestimmungen des Tierschutzes verletzt würden: Die Hunde hätten praktisch nur noch auf Feldwegen freien Auslauf, weil «zumindest während der Vegetationsperiode auch im Kultur- beziehungsweise Landwirtschaftsland ein faktischer Leinenzwang» herrsche. Diese Einschränkungen behinderten auch die Sozialkontakte unter den Hunden.
Referent Christian Haidlauf wies in seinen Erörterungen aber darauf hin, dass der von der Einsprecherin angeführte Paragraf im Tierschutzgesetz den unangeleinten Auslauf nur «so weit als möglich» verlange – nicht aber in einer absoluten Form.
Und das Ettinger Hundereglement lasse «jederzeit» den Auslauf ohne Leine auf rund einem Drittel des Gemeindebanns zu, womit die Anforderungen an eine artgerechte Haltung gegeben seien – verlangt werde nur, dass die Halterin oder der Halter das Tier unter Kontrolle habe. So sei auch der Kontakt unter den Tieren «ohne Weiteres» möglich. Die Anordnung einer Leinenpflicht für Wald und Siedlungsgebiet sei auch keine allzu grosszügige Anwendung des kantonalen Tierschutzgesetzes, das solche Massnahmen in «bestimmten Gebieten und Arealen» zulässt.
Kritische Anmerkungen
An diesem Punkt freilich hakten Haidlaufs Richterkollegen mit kritischen Anmerkungen ein. Dass die Gemeinde gleich für das ganze Siedlungsgebiet den Leinenzwang verlange, sei «vom Gesetz gerade noch gedeckt», sagte Beat Walther. «Mildere Möglichkeiten» wären allenfalls besser gewesen. Auch Markus Clausen sagte, der Leinenzwang «liesse sich allenfalls differenzieren». Die Abweisung der Beschwerde war aber gleichwohl völlig unbestritten. Die Mindestanforderungen an den Tierschutz seien gewährleistet, sagte Gerichtspräsidentin Franziska Preiswerk.
Das Urteil löste bei der Einsprecherin und weiteren nach Liestal gereisten Hundehalterinnen Kopfschütteln aus: «Jetzt werden wir die Hunde im Landwirtschaftsgebiet aber richtig laufen lassen», sagte die Einsprecherin mit einem fast drohenden Unterton. (Basler Zeitung)
Erstellt: 11.02.2010, 10:01 Uhr
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16 Kommentare
Kopfschütteln über das richterliche Urteil ist nur in zweiter Linie angebracht. Schuld an solchen Urteilen bzw. Gesetzestexten hat die gesetzgebende Behörde, nämlich das Parlament. Wenn wiederholt neue Gesetzesparagrafen mit breitem Ermessensspielraum für die Verwaltung/Exekutive verabschiedet werden, muss sich frau/mann nicht wundern, wenn der gesunde Menschenverstand auf der Strecke bleibt. Antworten
"Jetzt werden wir die Hunde im Landwirtschaftsgebiet aber richtig laufen lassen"...sagte die Einsprecherin! Genau solche Aussagen sind es die ich als sehr gefährlich einstufe und die einen Hundehalter qualifizieren und die anderen mit in den Topf schmeissen! Hätte die Dame von Anfang an weniger störrisch alles richtig und anständig aufgegleist, dann vielleicht..wer weiss, aber bitte so nicht! Antworten
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