Basel
«Die gesetzlichen Grundlagen fehlen»
Von Kurt Tschan. Aktualisiert am 23.12.2011 5 Kommentare
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Auch ein neues Gesetz, das eine Personenobservation im Fall einer Wohnsitzregistrierung vorsieht, würde vermutlich das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre verletzen, sagt Denise Buser, Titularprofessorin an der Universität Basel. Die frühere Baselbieter FDP-Landrätin Petra Studer hätte im Wohnsitzstreit mit der Stadt Laufen nicht systematisch überwacht werden dürfen. Buser ist auf kantonales öffentliches Recht spezialisiert und hat in diesem Zusammenhang zahlreiche Publikationen verfasst.
Welche Mittel stehen einer Gemeinde zur Verfügung, um den Wohnsitz einer Person zu bestimmen?
In seinem Urteil hält das Kantonsgericht Baselland fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «die Beweislast zur Bestimmung der Niederlassung nicht bei der Behörde [liegt], da diese den Nachweis der überwiegenden persönlichen Beziehungen kaum zu erbringen in der Lage ist». Vielmehr muss die meldepflichtige Person die erforderlichen Daten bekannt geben und belegen. Daraus ergibt sich, dass die Behörden letztlich nur das Mittel haben, die Meldepflichtigen auf ihre Pflichten hinzuweisen. Wie das Urteil nun ausdrücklich festhält, darf die Behörde keine Beweiserhebung mittels Observation machen.
Warum sind Überwachungen wie im Fall von Frau Studer ohne rechtliche Grundlage?
Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage kann man schliessen, dass der Gesetzgeber eine solche Überwachung aus verschiedenen Gründen nicht will – zum Beispiel weil nur in Ausnahmefällen der Wohnsitz nicht eindeutig eruiert werden kann; weil die Observation als unverhältnismässig angesehen wird; weil aufgrund von anderen juristischen Argumenten die Festlegung des gesetzlichen Wohnsitzes erfolgen kann.
In welchen Fällen dürfen Personen durch eine Gemeinde oder eine kantonale Stelle überwacht werden?
Da Personenüberwachungen erhebliche Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen darstellen, sind sie nur in Fällen eines expliziten öffentlichen Interesses zulässig. So kennt das Strafrecht Telefonüberwachungen, das Sozialversicherungsrecht Observation durch Sozialdetektive. Das Gesetz beziehungsweise die Gerichtspraxis nennt zudem die strengen Voraussetzungen der Anordnung einer Überwachung und den Umfang einer konkreten Überwachung.
Die Region Basel ist durch den Verkehr gut erschlossen. Die Fahrt mit dem Zug von Basel nach Laufen dauert knapp 20 Minuten. Ist durch diese Nähe die Wohnsitzfrage überhaupt noch eindeutig feststellbar?
Die Distanz ist in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Mit der Festlegung eines gesetzlichen Wohnsitzes sind konkrete Folgen wie etwa die Steuerpflicht und das Stimmrecht verbunden. Bei zwei oder mehreren Aufenthaltsorten muss daher ein Lebensmittelpunkt festgelegt werden. Wie im Kantonsgerichtsurteil ausgeführt, erfolgt dies anhand von juristisch relevanten Kriterien: zum Beispiel das objektive Moment der körperlichen Anwesenheit, das subjektive Moment, einen Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt zu machen.
Im Zweifelsfall sprechen sich die Gerichte sonst für den Angeklagten aus. Warum in diesem Fall nicht?
Das Prinzip in dubio pro reo findet im Strafprozess Anwendung. Wenn nicht aus dem Weg zu räumende Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, dann ist der Angeklagte freizusprechen. Im Fall Studer geht es indessen um einen Verwaltungsprozess, bei dem geprüft wird, ob für ein bestimmtes Behördenhandeln eine gesetzliche Grundlage besteht und ob die entsprechenden Voraussetzungen der Rechtsnorm eingehalten wurden. Gemäss Artikel 5 der Bundesverfassung gilt, dass Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht ist (Legalitätsprinzip), dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Staatliche Organe und Private müssen zudem nach Treu und Glauben handeln. Das Willkürverbot muss eingehalten, Ermessensentscheide müssen korrekt ausgeübt werden.
Wo sehen Sie denn die Gefahren, wenn das Beispiel von Petra Studer Schule machen würde und Personen willkürlich auf Kosten der Steuerzahler überwacht werden?
Nach dem eindeutigen Urteil des Kantonsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass das Beispiel von Frau Studer Schule machen wird. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, woraus die zuständigen Behörden aus dem Kantonsgerichtsurteil einen Ermessenspielraum ableiten könnten. Personenobservation ist nur in ganz speziellen Fällen, die strengen gesetzlichen Voraussetzungen unterliegen, möglich. Für den Fall der Wohnsitzregistrierung hat das Gericht dieses Mittel eindeutig für unzulässig erklärt.
Stimmt der Eindruck, dass Gemeinden im Fall von sozial schwächeren Personen, die die Gemeindekasse belasten könnten, weniger zum Mittel der Zwangsanmeldung schreiten?
Die Anmeldung von Amtes wegen ist in Paragraf 6 des kantonalen Anmeldungs- und Registergesetzes geregelt. Unterlässt eine Person die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung, nimmt die Gemeindeverwaltung diese durch Verfügung vor. Die Bestimmung regelt, dass die zuständige Behörde von Amtes wegen einschreiten muss. Ein Ermessen ist nicht gegeben. Das von Ihnen angesprochene Behördenverhalten wäre klar gesetzeswidrig und könnte durch eine Aufsichtsbeschwerde an die nächste Instanz angezeigt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich eine Behörde an die gesetzlichen Bestimmungen hält. Nur falls klare Anzeichen für ein nicht gesetzeskonformes Verhalten gegeben sind, müsste ein entsprechendes Aufsichtsverfahren – direkt durch die Aufsichtsbehörde oder durch Dritte – angestrengt werden. In einem solchen Verfahren müsste die Behörde nachweisen, dass ihre Praxis gesetzeskonform ist. (Basler Zeitung)
Erstellt: 23.12.2011, 15:42 Uhr
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5 Kommentare
Exgüsi...wo führt denn das eigentlich noch hin, wenn sich bereits Rechtsprofessorinnen zu einem laufenden Verfahren äussern ? Einmal mehr ein ganz klassisches Beispiel von Profilneurose das die rechtlichen Abklärungen durch die Behörden behindert bzw. in Frage stellt! Antworten
Auch wenn Frau Buser Rechtsprofessorin ist und z. B. als Herausgeberin der interessanten Publikation «Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt» zeichnet, etwas «politikfremd» scheint sie mir doch zu sein: Denn wenn für irgendetwas «die gesetzlichen Grundlagen fehlen» dann nicht, weil diese nicht vom Himmel gefallen sind, sondern weil das nicht erwünscht war. Antworten

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