Basel
Teilbedingte Freiheitsstrafe für Treuhänder
Aktualisiert am 09.12.2011 1 Kommentar
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Der Mann hatte aus den Kassen der Einwohnergemeinden Zunzgen, Diepflingen, Birsfelden (alle BL) und Kappel (SO) sowie der Schützengesellschaft Sissach illegal Gelder abgezogen und ein Darlehen seiner Schwiegermutter nicht wie vereinbart verwendet. Insgesamt hatte er zwischen 2002 und 2010 zwei Millionen Franken verschoben, der Nettoschaden betrug rund 1,1 Millionen Franken.
Das Gericht sprach den ehemaligen Inhaber eines Treuhandbüros, der in Sissach als Gemeinderat und Gemeindeverwalter tätig gewesen war, am Freitag der qualifizierten und der einfachen Veruntreuung, des Betrugs, sowie der Urkundenfälschung, teilweise im Amt, schuldig. Im Gegensatz zum Staatsanwalt verneinte das Gericht beim Betrug die Gewerbsmässigkeit. Insgesamt habe der Mann, der in den nächsten Tagen 57 Jahre alt wird, 966'900 Franken zu seinen Gunsten verwendet.
Elektronische Fussfessel
In den drei die Gemeinde Zunzgen betreffenden Anklagepunkten sprach das Gericht den Angeklagten wegen erheblicher Mitverantwortung der Opfer vom Vorwurf des Betrugs frei und gelangte stattdessen zu Schuldsprüchen wegen qualifizierter Veruntreuung. Wie es genau abgelaufen sei, habe sich nicht hinreichend rekonstruieren lassen, hielt der Gerichtspräsident fest. Der Angeklagte habe die Notsituation kleinerer Gemeinden ausgenutzt, sagte der Vorsitzende. Statt Hilfe zu bringen habe er Schaden gestiftet. Die Delikte wären vermeidbar gewesen, der Angeklagte hätte jederzeit eine gute Stellung haben können und habe ja auch schnell wieder Arbeit gefunden.
Für ein Strafmass, das vollumfänglich den bedingten Vollzug erlaubt hätte, sei zu viel zusammen gekommen, sagte der Gerichtspräsident und wies darauf hin, dass die unbedingt ausgesprochenen neun Monate mit Electronic Monitoring vollzogen werden können. Anklage und Verteidigung hatten bedingte Strafen beantragt, der Staatsanwalt 22 Monate, der Verteidiger 19 Monate. Der grösste Teil des illegal bezogenen Geldes ist weg, die Ersatzforderung des Staates beläuft sich auf 800'000 Franken. Der 56-Jährige muss mit der Verwertung aller beschlagnahmter Vermögenswerte rechnen. Beschlagnahmt sind unter anderem das Einfamilienhaus und die dritte Säule im Falle einer Auszahlung.
Die Ersatzforderung des Staates konkurriert im Zwangsvollstreckungsverfahren nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht mit den Forderungen der anderen Gläubiger und hat keinen Vorrang. wie viel die durch die Straftaten geschädigten Institutionen und Personen erhalten werden, ist offen. (jg/sda)
Erstellt: 09.12.2011, 23:43 Uhr
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1 Kommentar
Irgendwie scheint mir der gesetzliche Strafrahmen leicht versch(r)oben. Vermögensdelikte wie im vorliegenden Fall - sie sollen nicht verharmlost werden - ziehen schnell eine unbedingte längere Haftstrafe mit sich. Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit (Gewalt, Niederschlagen u.a.) werden allenfalls mit bedingten Strafen geahndet. Die Verhältnismässigkeit in diesen Fällen ist nicht gegeben. Antworten
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