Basel

Gemeingefährlicher Straftäter darf nicht verwahrt werden

Aktualisiert am 22.02.2012 7 Kommentare

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Basler Justiz auf, einen jungen Basler Straftäter nachträglich zu verwahren.

Bei einem jungen Straftäter lasse sich die nachträgliche Verwahrung als «ultima ratio» nur vertreten, wenn ein Behandlungserfolg innert fünf Jahren unwahrscheinlich sei, befindet das Bundesgericht.

Bei einem jungen Straftäter lasse sich die nachträgliche Verwahrung als «ultima ratio» nur vertreten, wenn ein Behandlungserfolg innert fünf Jahren unwahrscheinlich sei, befindet das Bundesgericht.

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Die Basler Justiz hat gegen einen paranoiden Gewalttäter vorschnell die nachträgliche Verwahrung angeordnet. Obwohl nur wenig Aussicht auf Erfolg besteht, muss dem 29-jährigen Mann laut Bundesgericht die Chance gegeben werden, sich in einer Therapie zu bewähren.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt hatte den heute 29-Jährigen im Januar 2007 wegen qualifizierten Raubes, Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und zahlreicher weiterer Delikte zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Betroffene ersuchte kurze Zeit später um Lockerung des Strafvollzugs.

Als gemeingefährlich eingestuft

Die zuständige Fachkommission lehnte das Gesuch ab, weil der Mann als gemeingefährlich einzustufen sei. Daraufhin wurde beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Uni Bern ein Gutachten angefordert. Die Experten attestierten ihm eine schwer behandelbare paranoide und narzistische Persönlichkeitsstörung. Die Rückfallgefahr wurde als erheblich bewertet. Insbesondere sei zu erwarten, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit weitere Raubstraftaten begehen werde. Dabei könne es auch zu Gewalttaten gegenüber den Opfern kommen, falls sich diese wehren würden.

Gestützt darauf ordnete das Appellationsgericht im vergangenen Mai die nachträgliche Verwahrung des Mannes an, da er nicht behandelbar sei. Das Bundesgericht hat dem Betroffenen nun Recht gegeben und den Entscheid aufgehoben. Laut den Richtern in Lausanne wurde er zwar korrekterweise als gefährlich eingestuft. Im Gutachten werde die Therapierbarkeit allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur als sehr schwierig erachtet. Bisher sei noch nie ein genügender Behandlungsversuch unternommen worden. Ein solcher sei zwar von Gesetzes wegen nicht Voraussetzung für die nachträgliche Verwahrung.

Verwahrung als «ultima ratio»

Bei einem jungen Straftäter, bei dem noch nie ein Therapieversuch unternommen worden sei, lasse sich die nachträgliche Verwahrung als «ultima ratio» jedoch nur vertreten, wenn ein Behandlungserfolg innert fünf Jahren unwahrscheinlich sei. Dass dies hier zutreffen würde, könne nicht mit der nötigen Klarheit gesagt werden. Für eine stationäre Therapie sehe das Gesetz ausdrücklich die Unterbringung in einem sicheren Rahmen vor. Den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit könnte damit laut Bundesgericht Rechnung getragen werden.

(Urteil 6B_487/2011 vom 30.1.2012) (amu/sda)

Erstellt: 22.02.2012, 11:58 Uhr

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7 Kommentare

Pascal Hubert

22.02.2012, 13:56 Uhr
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Ich hoffe, dass sich die Richter nicht täuschen. Von einem "jungen Straftäter" mit 29 Jahren (Auch wenn er vielleicht bei der Tat 25 Jahre alt war) kann ja nicht die Rede sein. Dieser steht voll im Leben und sollte wissen was er tut. Die nächsten Opfer tun mir jetzt schon leid..... Antworten


Stefan Döre

22.02.2012, 13:13 Uhr
Melden 24 Empfehlung

Tja,dann muss man diesen Typen halt solange zu unterschiedlichen Gutachtern schicken bis Ihn Einer als ungefählich einstuft,wird sich wohl Einer finden der immer an das Gute im Menschen glaubt.....Problem gelöst! Antworten



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