Nackt in Zelle: Rechtsprofessor kritisiert Gefängnisleitung

Aktualisiert am 15.03.2010 6 Kommentare

Der Basler Rechtsprofessor und ehemalige Strafgerichtspräsident Peter Albrecht (64) sieht im Fall Aymen K. eine Verletzung der Grundrechte des Inhaftierten. Einen Jugendlichen nackt in seine Zelle zu sperren, sei demütigend und entwürdigend.

Peter Albrecht: Ehemaliger Basler Strafgerichtspräsident.

Peter Albrecht: Ehemaliger Basler Strafgerichtspräsident. (Bild: Lea Hepp)

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Der Fall wirft kein gutes Licht auf das Haftregime im Basler Ausschaffungsgefängnis Bässlergut an der Freiburgerstrasse. Ende Februar musste der 17-jährige Asylbewerber Aymen K. eine Nacht nackt in seiner Zelle verbringen (die BaZ berichtete). Weil der jugendliche Tunesier randaliert hatte und drohte, sich mit seinen Kleidern zu strangulieren, liess ihm die Gefängnisleitung sämtliche Kleider und die Matratze wegnehmen. Auf die Anordnung von psychologischen Zwangsmassnahmen verzichteten die Behörden jedoch. Als Sicherheitsmassnahme wurde die Zelle während der Nacht videoüberwacht. Im Interview mit der BaZ äussert sich der Experte für Sanktionsrecht Peter Albrecht zum Fall Aymen K.

BaZ: Herr Albrecht, im Ausschaffungs-gefängnis Bässlergut musste ein 17-Jähriger eine Nacht nackt in seiner Zelle verbringen. Wie ist eine solche Massnahme rechtlich zu bewerten?
Peter Albrecht: Eine solche Disziplinar-massnahme lässt sich rechtlich nicht begründen. Sie war für die betroffene Person, die sich offenkundig in einer verzweifelten Situation befand, demütigend und entwürdigend.

Der Anwalt des Jugendlichen sieht darin die Grundrechte des Ausschaffungshäftlings verletzt.
Verletzt ist namentlich das Grundrecht der persönlichen Freiheit. So verbietet die Bundesverfassung ausdrücklich eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Überdies haben Minderjährige von Verfassung wegen Anspruch auf einen besonderen Schutz auf Unversehrtheit. Dieser Schutz ist Aymen K. nicht gewährt worden.

Aymen K. war zum Zeitpunkt seiner Verhaftung 16 Jahre alt. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Minderjährige in Ausschaffungshaft gesetzt werden?
Für Minderjährige gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für Erwachsene. Allerdings ist eine Inhaftierung von Jugendlichen unter 15 Jahren gemäss dem Ausländergesetz verboten. Ausserdem ist bei Minderjährigen im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Zurückhaltung geboten.

Das UNO-Flüchtlingskommissariat empfiehlt, auf die Inhaftierung minderjähriger Asylbewerber zu verzichten. Gibt es zwingende völkerrechtliche Bestimmungen dazu?
Mir sind keine völkerrechtlichen Normen bekannt, welche eine Haft bei Minderjährigen generell ausschliessen. Immerhin aber stellt beispielsweise die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen besondere Anforderungen an die Haftbedingungen von Kindern. So muss zum Beispiel ein Kind, dem die Freiheit entzogen ist, «menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters» behandelt 0werden, wie sich die Kinderrechtskonvention ausdrückt.

Ist es überhaupt möglich, in Gefangenschaft den Bedürfnissen eines Kindes gerecht zu werden?
Die Antwort auf diese Frage hängt von der konkreten Ausgestaltung des Haftvollzuges ab. Zumindest braucht es Vollzugspersonal, das über eine spezialisierte Ausbildung im Umgang mit Kindern verfügt. Im Fall von Aymen K. ist jedenfalls dem Wohl des Verhafteten nicht hinreichend Rechnung getragen worden.

Bei Ausschaffungshäftlingen handelt es sich in der Regel nicht um Menschen, die kriminell geworden sind. Wieso werden sie dennoch in Haft gesetzt?
Die Ausschaffungshaft dient meistens nicht der Verhinderung von Straftaten, sondern allein ausländerrechtlichen Zielen. Sie bezweckt konkret, den Vollzug von Weg- oder Ausweisungsentscheiden sicherzustellen. Da zeigt sich denn auch die rechtsstaatliche Problematik dieser Haft, indem fremdenpolizeiliche Anliegen mittels monatelanger Haft durchgesetzt werden. Deshalb sollten die zuständigen Instanzen hier äusserst zurückhaltend agieren. Doch die Praxis weist allgemein leider in die umgekehrte Richtung.

Was hätte im Basler Fall anders gemacht werden sollen?
In erster Linie hätte, insbesondere auch angesichts der früheren Zwischenfälle im Haftvollzug, eine psychiatrische Hilfe angefordert werden müssen. Abgesehen davon hätte man ebenfalls eine Haftentlassung in Erwägung ziehen sollen; denn aufgrund der geschilderten Umstände, musste man sich ernsthaft fragen, ob die Ausschaffungshaft noch verhältnismässig war.

Erstellt: 15.03.2010, 18:13 Uhr

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6 Kommentare

Peter Ziegler

16.03.2010, 10:45 Uhr
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Ich stimme Rechtsprofessor Peter Albrecht zu und fordere strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen in der Gefängnisleitung. Ich sehe zudem Parallelen zum Fall Max Göldi in Libyen. Dort wie hier werden/wurden Menschenrechte grob verletzt. Die Medien sind global eng vernetzt, natürlich wird heute oder morgen über die Behandlung des jungen Tunesiers in den arabischen Medien berichtet. Antworten


eugen bissegger

15.03.2010, 19:59 Uhr
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Frage mich, was denn so alles an Entwürdigung in dieser "Ausschaffungsanstalt" vor geht? Das geht am Bewusstsein der Bevölkerung vorbei, weil nicht bekannt. Wegschauen heisst die Devise, und das Wegschauen wird immer praktiziert um Unangenehmes nicht zu sehen, nicht sehen will. Könnte einmal die Bevölkerung in einer öffentlichen Führung Einblick erhalten, wie das so aussieht dort, sich anfühlt? Antworten



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