Basel
Polizist kämpft gegen Rassismusvorwurf
Von Mischa Hauswirth. Aktualisiert am 01.10.2012 51 Kommentare
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Meistens ist die Formulierung «Für diesen Mann geht es um alles oder nichts» blosse Phrasendrescherei. Im Fall des 50-jährigen Baslers M. S. stimmt sie. Wenn das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung korrigiert und den Korporal der Kantonspolizei Basel-Stadt freispricht, ist er rehabilitiert. Wenn nicht, dann ist seine Existenz zunichte und er steht auf der Strasse.
Freitag vor einer Woche wurde M. S. vom Appellationsgericht Basel-Stadt in zweiter Instanz wegen eines Verstosses gegen die Rassismusnorm für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 200 Franken verurteilt. Damit bestätigte die zweite Instanz den Urteilsspruch, den der Einzelrichter Marc Oser (SVP) am 25. Oktober 2011 gefällt hatte.
Was war passiert?
Am 16. April 2007 leistete M. S. Polizeidienst an der Baselworld. Nachdem ein algerischer Asylbewerber einen russischen Juwelier bestohlen hatte, war rasches Eingreifen gefragt, denn der Russe und seine Entourage wollten dem Dieb an die Kleider. Vom Ablauf der Verhaftungen gibt es unterschiedliche Darstellungen. Jedenfalls hatte M. S. dem flüchtenden Asylbewerber nachrennen müssen und will den Mann «in der Aufregung und der Menschenansammlung der Schaulustigen» dann schlicht festgenommen haben. Drei Augenzeugen hingegen gaben an, der Korporal hätte dem Asylbewerber ans Bein getreten und ihn als «Drecksasylant» bezeichnet. M. S. räumt zwar ein, dass ihm in der Stresssituation möglicherweise ein Schimpfwort im Stil «Hueresiech» herausgerutscht sei, aber sicherlich keines mit rassendiskriminierendem Wortlaut.
Interessanterweise passierte in der Sache zweieinhalb Jahre nichts. M. S. verrichtete weiterhin seinen Dienst. Zufall oder nicht, erst nachdem die SP Basel-Stadt im April 2010 eine schärfere Anwendung der Antirassismusnorm verlangt hatte, wurde der basel-städtische Staatsanwalt Severino Fioroni aktiv und erhob am 12. April 2011 gegen M. S. Anklage wegen Amtsmissbrauch und Rassendiskriminierung. Zum Thema Beeinflussung der Richter durch Medien und Politik sagte Bundesrichter Niklaus Oberholzer (SP) jüngst im «Magazin» , dass es mediale Modeerscheinungen gäbe und dass die Richter im Einfluss dieser Trends lägen.
Äusserung auf kriminellem Niveau
Weiter interessant: Bis zum Tag, an dem der Polizist die Vorladung zur Einvernahme bekam, hatte er gar nicht gewusst, dass diese Vorwürfe im Raum standen. Kein Mitarbeitergespräch, keine Massregelung durch Vorgesetzte, keine Verwarnung, nichts. M. S. kann sich nur zusammenreimen wie die Vorwürfe gegen ihn zustande gekommen sind. «Die Zeugen haben die Festnahme anders wahrgenommen, als sie tatsächlich war, sie standen ja auch weiter weg», so M. S. vor dem Appellationsgericht.
Der einfache Korporal findet sich plötzlich in der kruden Wirklichkeit juristischer Deutung und politischer Einflüsse wieder. «Wenn schon, dann handelt es sich hier um eine Beschimpfung, aber sicher nicht um einen Verstoss gegen die Rassismusnorm, das ist eine völlig verdrehte Rechtswahrnehmung», sagt Anwalt Stefan Suter, der M. S. verteidigt. «Hier wird eine Beschimpfung völlig zu Unrecht auf ein kriminelles Niveau gehoben.»
Rassendiskriminierung ist nicht klar definiert
Tatsächlich ist die Rechtsinterpretation bezüglich der Rassismusnorm nicht eindeutig, und es gibt noch keine einheitliche Schweizer Rechtsprechung. So hat beispielsweise ein Gericht in Winterthur 1998 die Bezeichnungen «Schwarze Drecksau», «afrikanische Sau» oder «Saupack» als blosse Beschimpfungen und damit als Antragsdelikt mit minderer Strafnorm deklariert und nicht als rassendiskriminierend. In anderen Fällen sahen die Richter den Ausdruck «Drecksneger» als klar rassistisch an.
Nicht nur für das Strafmass und die Verurteilung ist die Trennlinie zwischen Beschimpfung und Rassismus entscheidend. Sondern auch dafür, wie die Öffentlichkeit einen Fall beurteilt. Zwar kann eine auf Toleranz bauende Gesellschaft weder das eine noch das andere wirklich akzeptieren, doch mit Rassisten will sich niemand abgeben. Für die Richter ist die Frage entscheidend, ob M. S. eine rassistische Motivation angelastet werden kann. Doch hier befinden sie sich in juristischem Neuland. Selbst Staatsanwalt Fioroni sagte vor Gericht, es bestehe keine klare Rechtsprechung, wo Rassendiskriminierung im rechtlichen Sinne anfange und wo nicht.
Schutz vor Volksverhetzung
Bei der Einführung des Rassismus-Gesetzesartikels am 1. Januar 1995 stand der Gedanke eines Frühwarnsystems zum Schutz vor ethnisch-kultureller Diskriminierung im grossen Stil im Vordergrund. Es war ein Mittel gegen von Neonazi-Kreisen ausgeübte Hetze, ein Sanktionsinstrument für Holocaustleugner und Genozidbefürworter. So heisst es im Strafgesetzbuch denn auch, der Rassendiskriminierung mache sich strafbar, «wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft».
Verteidiger Suter bezeichnete in seinem Plädoyer die Rassismusdarstellung auf seinen Mandanten angewandt als «völlig verfehlt» und verlangte einen Freispruch. Einerseits könne nicht einwandfrei bewiesen werden, was genau gesagt worden war, andererseits habe der unmittelbare Mitarbeiter von M. S., ein anderer Polizist, den Beschuldigten entlastet, sagt Suter. Pikant ist hier die Tatsache, dass die Richter die entlastenden Aussagen des Polizisten als untergeordnet einstuften, weil er als Involvierter ein Motiv hatte, die «Tatanteile» zu beschönigen. Dass der Polizist unter Eid steht und dass sonst in der Rechtsprechung Polizistenaussagen sehr viel Gewicht erhalten, schien in diesem Fall nicht weiter zu interessieren.
Umdeutung eines Wortes?
Anwalt Suter übt an der Rechtsprechung noch aus einem anderen Grund Kritik – sie ignoriere die Sprache, sagt er. Jeder, der über ein wenig Lateinkenntnisse verfüge, wisse, dass «asylum» nichts anderes als Zufluchtsort heisse. Derjenige, der Asyl stellt, heisst auf Deutsch folglich Aslybewerber oder Asylant, also Der-an-einem-Ort-Zuflucht-Suchende. Folglich könne hier nie und nimmer eine Ethnie oder eine Rasse gemeint sein, sagte Suter in seinem Plädoyer. Und: «Eine Äusserung, wie sie hier im Raum steht, zielt nicht auf die Entwürdigung einer Person als Mitglied einer Ethnie oder Rasse ab.»
Die Basler Richter sehen das anders. M. S. habe «eine Person wegen ihrer Herkunft in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise» herabgesetzt und diskriminiert. Das Argument, dass mit den verbalen Attacken nur eine Person und keine Gruppe habe beschimpft werden sollen, liessen die Gerichte nicht gelten, übersahen jedoch, dass zu den Asylbewerbern zahlreiche verschiedene Ethnien gehören und somit nicht alle pauschal zusammengefasst werden können.
Vorsicht beim Betiteln!
Etwas seltsam kam dann auch die Begründung von Gerichtspräsident Christian Hoenen (SP) daher, der ausführte, dass zwar «Sauschwabe» und «Kuhschweizer» Beschimpfungen seien, «Drecksasylant» aber klar auf eine Gruppe abziele. Das Merkmal der Öffentlichkeit, das es für den Tatbestand braucht, war durch den Vorfall an der Baselworld gegeben gewesen.
M. S. hat von der Kantonspolizei Basel-Stadt bereits die Kündigung erhalten, doch dann den Entscheid bei der Personalrekurskommission angefochten – vorläufig, bis zum rechtsgültigen Urteil, bleibt M. S. vom Dienst suspendiert. Der Polizeibeamtenverband Basel-Stadt möchte zum Fall «im Moment keine Stellungnahme abgeben», und auch der basel-städtische Polizeikommandant Gerhard Lips sagt nichts und verweist auf den Persönlichkeitsschutz von M. S.
«Eines Polizisten nicht würdig»
Generell aber lasse sich festhalten, sagt Lips, dass rassendiskriminierendes Verhalten eines Polizisten nicht würdig sei, nicht nur aus strafrechtlichen Gründen. «Ein solches Verhalten verstösst auch gegen Regeln des korrekten Auftretens von Polizeiangehörigen und schädigt das Ansehen und den Ruf der Polizei», erklärt Lips.
Am Schluss ist noch festzuhalten, dass M. S. von den mutmasslichen körperlichen Attacken und dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs freigesprochen wurde und dass sich nach fast 25 Jahren Dienstzeit kein Negativeintrag in der Personalakte befindet. Wann das Bundesgericht über den Fall urteilt, ist noch unklar. (Basler Zeitung)
Erstellt: 01.10.2012, 13:53 Uhr
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51 Kommentare
Unabhängig von der Sachlage in diesem Fall, wäre wünschenswert, wenn bei der Anwendung der Rassismusnorm bei gleichgelagerten Sachverhalten auch tatsächlich der gleiche Massstab angewandt wird -- was konkret heissen würde, dass auch CH-BürgerInnen konsequent unter dem Schutz der Norm stehen!
Entspringt es nur subjektivem Empfinden, dass dies in der Praxis eher nicht der Fall zu sein scheint?
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