Kinderpornografie: Download gilt weiter als «Herstellung»

Aktualisiert am 16.09.2009

Es bleibt dabei: Wer Kinderpornografie vom Internet herunterlädt und auf dem Computer speichert, wird wegen Herstellung harter Pornografie bestraft und nicht bloss wegen Besitz.

Auf der Suche nach Kinderpornos: Ein Ermittler am Computer.

Auf der Suche nach Kinderpornos: Ein Ermittler am Computer.

Das Bundesgericht hält an seiner kritisierten Praxis fest: Für die Herstellung pornografischer Darstellungen mit Kindern sieht das Strafgesetzbuch in seinem Artikel 197 eine Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsentzug vor. Bei blossem Besitz solcher Erzeugnisse dagegen beträgt die maximale Freiheitsstrafe nur ein Jahr.

Grundsatzurteil von 2004

In einem Grundsatzurteil von 2004 hatte das Bundesgericht entschieden, dass sich der Herstellung und nicht bloss des Besitzes harter Pornografie strafbar macht, wer solche Darstellungen vom Internet herunterlädt und auf seinem Computer speichert.

Im Fall eines Waadtländers stand vor Bundesgericht nun zur Debatte, ob der Download künftig nur noch als Besitz gewertet werden soll. Mit einer Mehrheit von drei gegen zwei Richterstimmen hat die strafrechtliche Abteilung des höchsten Gerichts eine Änderung der bisherigen Praxis verworfen.

Änderung «schief in der Landschaft»

Die Richtermehrheit hielt daran fest, dass durch das Herunterladen und Speichern bewusst eine Kopie des ursprünglichen Materials hergestellt wird. Man habe die Abgrenzung zwischen Herstellung und Besitz bereits 2004 ausführlich diskutiert, für eine Änderung der damaligen Auffassung gebe es keinen Anlass.

Eher emotional denn juristisch wurde zudem eingewandt, dass eine Praxisänderung «schief in der Landschaft» stehen würde, zumal in der Öffentlichkeit in jüngerer Zeit die Meinung vorherrsche, Täter im Bereich der Kinderpornografie seien härter anzupacken.

Besitz «über elektronische Mittel»

Auf der Gegenseite wurde argumentiert, dass der vor fünf Jahren gefällte Entscheid heftig kritisiert werde. Gemäss dem Wortlaut der Strafbestimmung zum Besitz falle darunter der Bezug fraglicher Darstellungen «über elektronische Mittel». Damit sei eben gerade der Download über das Internet gemeint.

Offen gelassen hat das Gericht die Frage, wie in einem Fall zu entscheiden wäre, wo beim Konsum kinderpornografischer Bilder im Internet der Computer beziehungsweise der Browser automatisch eine Kopie der Darstellung auf der Festplatte ablegt.

Im konkreten Fall stand dagegen fest, dass der Betroffene Ordner mit hunderten von Bildern bewusst angelegt hatte. Er wurde dafür von der Waadtländer Justiz zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das kantonale Gericht muss auf Geheiss des Bundesgerichts noch das Strafmass besser begründen. (rek/sda)

Erstellt: 16.09.2009, 18:25 Uhr

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