Kultur

«Mich erstaunt, dass Exit psychisch Kranke in den Tod begleitet»

Interview: Philippe Zweifel. Aktualisiert am 18.02.2011 141 Kommentare

Heute zeigt ein SF-Dok-Film, wie sich ein Manisch-Depressiver mithilfe von Exit das Leben nimmt. Psychiater Martin Kiesewetter über die umstrittene Sterbehilfe für psychisch Kranke.

1/8 Unerträgliche psychische Qualen: Der Mediziner André Rieder war 20 Jahre manisch-depressiv.
Bild: SF

   

Martin Kiesewetter war Leiter des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Psychiatrische Universitätsklinik Zürich. Er ist heute als forensischer Psychiater in eigener Praxis tätig.

Kiesewetter war 2004 Teil einer Expertengruppe (zusammen mit Ethiker Klaus Peter Rippe, Rechtsmediziner Georg Bosshard und Strafrechtsprofessor Christian Schwarzenegger), die in einem umfassenden Gutachten dargelegte, unter welchen Voraussetzungen die straflose Suizidhilfe bei psychisch Kranken möglich wäre.

Dok-Film «Tod nach Plan»

Heute Donnerstag Abend strahlt das Schweizer Fernsehen «Tod nach Plan» aus. Der Dok-Film erzählt die Geschichte eines manisch-depressiven Mannes, der beschliesst, mit Hilfe der Sterbehilfeorganisation Exit zu sterben. Am 1. Dezember 2010 hat sich der 56-Jährige das Leben genommen. Der SF-Film zeigt die Planung und Ausführung des Freitods mitsamt den letzten Stunden des Mannes.

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Herr Kiesewetter, was halten Sie als Psychiater von Suizidbeihilfe für psychisch Kranke?
Mich erstaunt es, dass die Organisation Exit – die sich der damit verbundenen Problematik ja bewusst ist – psychisch Kranke in den Tod begleitet. Die Organisation hat vor Jahren ein Moratorium zur Suizidbeihilfe bei psychisch Kranken ausgesprochen. Danach liess Exit ein Gutachten erstellen, das die Suizidbeihilfe – unter Beachtung einer ganzen Reihe von Voraussetzungen – auch für psychisch Kranke rechtfertigte. Gleichwohl hatte ich bisher angenommen, dass die Organisation bei der Beihilfe zum Suizid psychisch Kranker grösste Zurückhaltung wahrt.

Wie sieht die gesetzliche Lage genau aus?
Grundsätzlich ist Suizidbeihilfe in der Schweiz – das Fehlen eigennütziger Motive vorausgesetzt – straffrei. Die Anerkennung des Rechts auf Autonomie und deren Stellung gegenüber ärztlichen Verpflichtungen lässt die Suizidbeihilfe auch bei psychisch Kranken zu. Das Bundesgericht hat sich im Jahr 2006 zu dieser Problematik geäussert und die Bedingungen dargestellt, unter denen eine solche ärztliche Beihilfe – durch Verschreibung eines todbringenden Medikaments – grundsätzlich statthaft ist. Dazu erforderlich sind der gutachterlich erbrachte Nachweis der Dauerhaftigkeit und Wohlabgewogenheit des Suizidwunsches.

Zur Beanspruchung von Suizidbeihilfe ist auch Urteilsfähigkeit nötig. Ist eine solche bei psychisch kranken Menschen überhaupt möglich?
Ja, wenn der Betroffene die eigene Lebenssituation angemessen versteht und beurteilen kann. Und wenn er die wichtigsten therapeutischen Optionen kennt und zu einem Urteil über deren Eintrittswahrscheinlichkeit gelangen kann. Ist aber die Suizidalität ein Symptom der psychischen Störung, besteht für den Arzt Abklärungspflicht und aus arztethischer Sicht eine zwingende Verzicht auf Suizidbeihilfe. Bei psychisch Kranken ist es so, dass Suizidalität oft ein Symptom der Krankheit darstellt.

Der Mann im SF-Film ist manisch-depressiv. Ist der Suizidwunsch da Teil der Krankheit?
Zu einem Einzelfall kann ich nicht Stellung nehmen. Grundsätzlich lässt sich immerhin sagen, dass ein Suizidwunsch während einer Krankheitsepisode das Kriterium der Wohlabgewogenheit nicht erfüllt und schon deshalb die verlangte Urteilsfähigkeit nicht erfüllt ist. Ein Patient, der unter einer solchen episodenhaft auftretenden Störung leidet, müsste – in einer Zeit psychischer Gesundheit zwischen den Krankheitsepisoden – unabhängig von seiner Krankheit reflektieren können, warum er lieber nicht mehr leben möchte.

Kann man 100 Prozent sicher sein, dass er sich irgendwann nicht trotzdem wieder am Leben erfreut?
Nein, das kann man nicht. Man kann aber die Erwartungen und die Erfahrungen des Patienten berücksichtigen. Einem Sterbewunsch kann nur entsprochen werden, wenn man jemanden vor sich hat, der immer wieder quälende Phasen hat, die ihn unendlich belasten – trotz aller, auch psychopharmakatherapeutischer Massnahmen. Letztlich ist die Berücksichtigung der autonomen Willensentscheidung wichtig, doch ist diese nur bei Urteilsfähigkeit möglich. Die ärztliche Beihilfe besteht dann in der Verordnung eines als Suizidmittel benutzten Medikaments. Hier unterscheidet sich die heutige Situation von früher, als die unbedingte und in jedem Fall durchzusetzende Verhinderung des Suizids das ärztliche Handeln bestimmte. (baz.ch/Newsnet)

Erstellt: 17.02.2011, 18:09 Uhr

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141 Kommentare

Katharina Buholzer

18.02.2011, 02:24 Uhr
Melden 1 Empfehlung

anfuegen moechte ich, dass wenn nicht mehr geholfen werden kann, ich sehr gut den weg verstehe, den dieser mann genommen hat. Antworten


Markus Fischer

17.02.2011, 18:54 Uhr
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Was Exit betreibt, gefährded letztlich unsere liberale Gesetzgebung, welche es erlaubt, einen Sterbenden mit unheilbarem physischem Leiden vorzeitig zu erlösen. Bereits der kommerzielle Sterbetourismus ist unerträglich. Darüberhinaus Menschen mit psychischen Sterbewunsch mit einer Art "Todes-Abo-Versprechen" zu ködern und nach Ablauf einer Frist auf deren Wunsch zu töten, ist menschenverachtend. Antworten




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Sonia Uhlmann ist keine typische Studentin. Dank Fernstudium hat sie den Master trotzdem geschafft.