Leben
Rückwirkende Kürzungen für Arbeitslose
Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 14.03.2011 25 Kommentare
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In zweieinhalb Wochen tritt das revidierte Gesetz in Kraft. Doch noch wissen zahlreiche Betroffene nicht, welche Konsequenzen dies konkret für sie hat. Zwar haben die Arbeitslosenkassen Mitte Februar alle Taggeldbezügerinnen und Taggeldbezüger angeschrieben und sie auf bevorstehende Änderungen hingewiesen. Das Schreiben sei aber reichlich verwirrend formuliert, sagt die alleinerziehende, arbeitslose Mutter G. Z.: Da ist die Rede davon, dass die neue Höchstzahl an Taggeldern ab dem 1. April «voraussichtlich» auch für Personen gelte, die bereits Leistungen beziehen. «Offenbar scheint man sich bei den Kassen nicht klar zu sein, für wen das neue Gesetz gilt», sagt G. Z. Im gleichen Schreiben habe man ihr aber mitgeteilt, man werde ihren Taggeldanspruch anpassen müssen. Wie viel sie nach dem 1. April noch zugut habe, weiss G. Z. aber noch heute nicht.
Die widersprüchliche Formulierung im Brief der Arbeitslosenkasse ist auch der arbeitslosen S. B. sauer aufgestossen. Und selbst, als sie vergangene Woche nachfragte, habe man ihr nicht sagen können, ob sie nun am 1. April ausgesteuert sei oder nicht.
Tausenden droht Aussteuerung
Dabei steht längst fest, dass das revidierte Gesetz ab dem 1. April für alle gilt, also auch für Personen, welche schon Taggelder beziehen. Konkret heisst das zum Beispiel: Wer nach den neuen Regeln Anspruch hat auf 260 Taggelder und diese bis Ende März bereits ausgeschöpft hat, der wird am 1. April ausgesteuert. Gesamtschweizerisch ist mit 16'000 Personen zu rechnen, die auf einen Schlag ausgesteuert werden.
Dass man die Betroffenen nicht präziser vorinformieren könne, erklären die Vollzugsbehörden damit, dass sich nicht im Voraus bestimmen lasse, welche Ansprüche ein Arbeitsloser zu einem bestimmten Zeitpunkt haben werden, denn der Taggeldverbrauch sei von Monat zu Monat unterschiedlich. Es ist derzeit nicht einmal gesichert, ob die von einer Aussteuerung Betroffenen rechtzeitig informiert werden.
Rückwirkung verpönt, . . .
Die Probleme bei der Umsetzung der Revision hätte man sich ersparen können, wenn die verschärften Regeln des neuen Gesetzes nur für diejenigen gelten würden, die erst nach dem 1. April arbeitslos werden. Das wollte der Gesetzgeber nicht. Wenn aber die schärferen Bestimmungen ab dem 1. April auch für Leute wie sie gälten, sagt die arbeitslose G. Z., dann würde das Gesetz ja rückwirkend angewandt. «Als ich mich im letzten September auf dem RAV meldete, hatte ich einen Anspruch auf total 400 Taggelder; dieser wird mir nun nachträglich gekürzt.»
Nun sind rückwirkende Gesetze wenn auch nicht explizit verboten, so doch verpönt, vor allem wenn sie sich nachteilig für die Betroffenen auswirken. Denn dies würde die Rechtssicherheit und das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat tangieren, sagt der Jurist Matthias Kradolfer von der Uni Zürich.
Vorgehen schon mal angewandt
Beim revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz verhält es sich jedoch anders: Es hat keinen Einfluss auf bereits abgeschlossene Sachverhalte: So muss zum Beispiel ein Arbeitsloser, der nach dem neuen Gesetz nur noch 260 Taggelder zugut hat, am 1. April aber schon 300 Taggelder bezogen hat, nichts davon zurückzahlen.
Folgen hat das Gesetz für diese Personen erst in der Zeit nach dem 1. April, sofern deren Arbeitslosigkeit (weiter) andauert. «Eine solche ‹unechte Rückwirkung› ist zulässig, ausser der Gesetzgeber hätte etwas anderes gewollt», sagt Jurist Hans-Peter Egger vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Das gleiche Vorgehen habe man schon bei der letzten Revision 2003 angewandt, und es sei vom Bundesgericht bisher nicht bemängelt worden.
Juristische Finessen
Experte Egger widerspricht auch der Sichtweise der arbeitslosen G. Z., wonach ihr bisheriger Taggeldanspruch nachträglich gekürzt werde: «Bei den ursprünglich 400 Taggeldern handelt es sich nicht um einen verbrieften Anspruch. Vielmehr müssen sich Stellenlose den Anspruch auf Taggelder jeden Monat verdienen.» Ziel sei ja gerade, dass Arbeitslose möglichst schnell einen neuen Job fänden und so den Maximalanspruch gar nicht ausschöpften.
Ob echte oder unechte Rückwirkung – viele Arbeitslose können mit solchen juristischen Finessen kaum etwas anfangen, angesichts der Tatsache, dass ihnen eine echte Leistungsverminderung droht. Doch wenn Arbeitslose kein Recht auf bestimmte Leistungen haben, so fragt sich, wie es bei den anderen Sozialversicherungsleistungen aussieht.
. . . aber nicht ausgeschlossen
«Es ist juristisch umstritten, ob es einen absolut geschützten Anspruch auf bestimmte Leistungen gibt», sagt Jurist Kradolfer, der im Rahmen eines Nationalfondsprojekts zu den Schranken des Leistungsabbaus im Sozialversicherungswesen forscht. Dem Staat steht es zu, Gesetze zu ändern, «was oft für eine gewisse Gruppe zu rückwirkenden Anspruchsänderungen führt.»
Beispiele dafür gibt es etwa auch aus der Altersvorsorge. Als 1997 mit der 10. AHV-Revision das Splitting der Ehepaar-Einkommen eingeführt wurde, galt dies für alle, die ab diesem Zeitpunkt eine Rente beantragten. Es werden also auch die Einkommen von Personen gesplittet, deren Ehe vor 1997 geschieden wurde. Der Bundesrat begründete die Rückwirkung mit der Solidarität aller Versicherten. Dass dies seinerzeit zu keinen Diskussionen Anlass gegeben hat, liegt daran, dass das Splitting eine merkliche Rentenverbesserung für geschiedene Frauen gebracht hat – was ja auch die Absicht war.
Sozialstaaten stossen an Leistungsgrenzen
Anders die Senkung des Umwandlungssatzes für die Renten der 2. Säule von 7,2 auf 6,8 Prozent: Sie erfolgte stufenweise, denn allzu abrupte Leistungskürzungen hätten das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat erschüttert.
Das Phänomen, dass Sozialversicherungen nicht nur ausgebaut, sondern auch gekürzt oder gar gestrichen werden, sei relativ neu, betont Matthias Kradolfer. Der Grund ist bekannt: Die Sozialstaaten stossen zunehmend an ihre Leistungsgrenzen und sehen sich gezwungen, die sozialen Sicherheitsnetze anzupassen. Die Auseinandersetzung um die Rückwirkung solcher Leistungsanpassungen wird sich künftig wohl verschärfen.
Gleichbehandlung bedroht
Einen Vorgeschmack liefert die unlängst vom Parlament gut geheissene 6. IV-Revision. Sie hat zum Ziel, einer bestimmten Gruppe von Behinderten die rechtmässig zugesprochene Rente zu kürzen oder ganz abzusprechen. Juristen beurteilen dieses Vorhaben äusserst kritisch. Denn zum einen werde damit das Gleichbehandlungsprinzip geritzt, indem eine bestimmte Gruppe von IV-Rentnern anders behandelt wird als der Rest. Zum andern haben IV-Renten den Zweck, die Existenz auf Dauer zu sichern. Da fallen Kürzungen viel stärker ins Gewicht als bei einer vorübergehenden Leistung, wie sie wie etwa die Arbeitslosenunterstützung darstellt. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 13.03.2011, 20:36 Uhr
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25 Kommentare
Ich muss es einfach lsowerden. Die USR II schenkt den Aktionäre Milliarden wärend diejenigen die fast ganz am Boden der Gesellschaft angekommen sind noch mit Spott versehen werden und sogar per Plebiszit die letzten Anker weggerissen werden um ein bischen oben mit-schwimmen zu können. Die Arbeitslosen wird man nicht mehr los, also was zu tun mit diesen Menschen? Weiter eins auf die Rübe schlagen? Antworten
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