Leben
Mit der drohenden Wirtschaftsflaute droht auch manchem älteren Arbeitnehmer die zwangsweise Frühpensionierung. Oder wäre die Entlassung vorzuziehen? Wer unfreiwillig frühpensioniert oder entlassen wird, hat Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Doch die Höhe des Taggeldes wird beim Frühpensionierten und dem Entlassenen nicht gleich hoch ausfallen.
Fiktive Rente umgerechnet
Vorzeitig pensioniert bedeutet, dass die betroffene Person von der Pensionskasse die Altersleistungen beziehen muss – entweder die Rente oder das Kapital. Diese Leistungen sind Einkommen und werden bei der Berechnung des Arbeitslosentaggeldes angerechnet. Das Taggeld wird um die Rente gekürzt. Und falls sich der Frührentner das Kapital auszahlen lässt, so wird das Kapital mit einer Faktorentabelle in eine fiktive Rente umgewandelt und ebenfalls angerechnet. Unter Umständen wird da nicht mehr viel Taggeld übrig bleiben. Für Rentner beziffert sich das Taggeld im Normalfall auf 70 Prozent des letzten Lohnes, wobei der versicherte Monatslohn auf 8900 Franken beschränkt ist. 80 Prozent sind es, falls noch unterstützungspflichtige Kinder vorhanden sind.
Freizügigkeit? Vorsorge?
Besser ist es, keine Altersleistungen zu beziehen und sich das angesparte Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen zu lassen. Damit würde man nicht frühpensioniert, sondern entlassen. Oder anders gesagt: Man ist kein Vorsorgefall, sondern ein Freizügigkeitsfall. In diesem Fall wird man das volle Taggeld erhalten.
Dazu zwei Einschränkungen: Erstens ist diese Variante nur dort zu empfehlen, wo die Frühpensionierung vom Arbeitgeber nicht sozial abgefedert wird. Zweitens hat nicht jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, zwischen Frühpensionierung und Entlassung zu wählen.
Siehe Reglement
Ob nun die Möglichkeit besteht, auf die Entlassung zu pochen, steht – wie so vieles – im Reglement der entsprechenden Pensionskasse. Dort steht unter anderem das reglementarische Pensionierungsalter – also der frühest mögliche Termin, Altersleistungen zu beziehen. Häufig beträgt das reglementarische Pensionierungsalter 60 oder 62 Jahre. Laut Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) können Frühpensionierungen frühestens ab Alter 58 geregelt werden.
Wem vor Alter 58 gekündigt wird, dem wird das Guthaben so oder so auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Das Gleiche gilt für jene Fälle, wo im Reglement keine Frühpensionierungen geregelt sind.
Wem nach dem reglementarischen Pensionierungsalter gekündigt wird, hat häufig gar keine andere Wahl, als die Altersleistungen zu beziehen. Es sei denn, das Reglement sieht die Wahlmöglichkeit zwischen Freizügigkeits- und Vorsorgefall ausdrücklich vor. Ist dies der Fall, ist der von der Kündigungswelle erfasste Arbeitnehmer gut beraten, die beiden Varianten im Hinblick auf das Arbeitslosentaggeld durchrechnen zu lassen.
Auffangeinrichtung
Das BVG wäre nicht das BVG, wenn damit alle Fragen beantwortet wären. Wer nämlich später zur Existenzsicherung unbedingt eine Rente haben möchte, ist mit dem Freizügigkeitskonto schlecht bedient. Dieses zahlt keine Rente. Da kann man nur auf eine neue Stelle hoffen, wo man sich mit dem Freizügigkeitsguthaben in die Pensionskasse einkaufen kann.
Immerhin gibts auch hier einen Ausweg: Er heisst Auffangeinrichtung BVG. Entlassene können sich bei dieser Stiftung weiterversichern lassen. Allerdings müssen dann der Auffangeinrichtung die Arbeitnehmer- wie auch die Arbeitgeberbeiträge bezahlt werden, was nicht gerade billig ist. Das Angebot der Auffangeinrichtung ist entweder wenig bekannt oder wenig beliebt: 2008 liessen sich ganze 117 Personen bei der Auffangeinrichtung freiwillig weiterversichern. (Berner Zeitung)
Erstellt: 12.05.2009, 16:30 Uhr
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