Artgerechte Haltung verunmöglicht
Mit dem neuen Reglement werde der Leinenzwang auf nicht weniger als 67 Prozent des Gemeindebanns ausgeweitet, begründet die Beschwerdeführerin ihr Anliegen. Hinzu komme, dass der Leinenzwang während der Vegetationsperiode faktisch auch für das Landwirtschaftsland gelte, «so dass Hunde im Wesentlichen nur auf den Feldwegen freien Auslauf haben».
Das aber widerspreche klar der eidgenössischen Tierschutzverordnung, welche für Hunde unangeleinten Auslauf im Freien, Sozialkontakt und Umgang mit anderen Hunden fordere. Kurz: Eine artgerechte Haltung von Hunden sei unter diesen Umständen nicht mehr möglich. «Wir könnten unseren Hund jedenfalls kaum mehr frei laufen lassen», erklärt R. M. zum neuen Hundereglement.
Kompetenzen überschritten
Die Ettinger Stimmbürgerin wirft der Gemeinde zudem vor, mit der Ausdehnung des Leinenzwangs auf den gesamten Wald ihre Kompetenzen überschritten zu haben. Laut kantonalem Hundegesetz könnten Gemeinden einen Leinenzwang nur «in bestimmten Gebieten oder Arealen» anordnen. Das Waldgebiet als Ganzes sprenge diesen Rahmen eindeutig. Und auch das kantonale Jagdgesetz beschränke die Leinenpflicht auf die Brut- und Setzzeit sowie auf Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können, heisst es in der Beschwerde.
Generell will sich die Beschwerdeführerin auch dagegen zur Wehr setzen, «dass Hundehalter bald nur noch Pflichten, aber keine Rechte mehr haben».
(Basler Zeitung)