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Genf: Exhumierung für Vaterschaftstest

Von Richard Diethelm, Lausanne. Aktualisiert am 27.01.2009

Ein Genfer Antiquitätenhändler will einen 1976 verstorbenen Mann, den er für seinen Vater hält, ausgraben lassen. Das Recht auf eine DNA-Analyse erkämpfte er sich durch alle Instanzen.

Am Grab seiner mutmasslichen Vaters: Andreas Jaeggi.

Am Grab seiner mutmasslichen Vaters: Andreas Jaeggi.

Andreas Jaeggi hatte eine schwere Jugend. Er war das uneheliche Kind einer jungen Mutter und wuchs bis zum Alter von 16 Jahren in Waisenhäusern auf. Ein Treffen mit der Mutter, die im Ausland lebte, erlaubten die Behörden erst, als er 19 war. Sie sagte dem Sohn, wer sein leiblicher Vater sei. Dieser räumte zwar intime Beziehungen mit der Frau ein, bestritt aber stets, Jaeggis Erzeuger zu sein. Bis zu seinem Tod 1976 verweigerte der Mann zudem medizinische Tests, die Klarheit hätten schaffen können.

Doch Jaeggi, der verheiratet und Vater von zwei Kindern ist, konnte mit dieser Ungewissheit nicht leben. «Ich will genau wissen, wer mein Vater ist», sagt der 69-Jährige energisch. «In der Schweiz darf es kein uneheliches Kind mehr geben, in dessen Papieren wie bei mir steht: Vater unbekannt.»

Der Antiquitätenhändler liess nichts unversucht, um die Wahrheit zu erfahren. Nach dem Tod des vermuteten Vaters verglichen Gerichtsmediziner die Blutgruppen, zogen jedoch ein für Jaeggi unbefriedigendes Fazit: Die Vaterschaft ist nicht auszuschliessen, aber nicht zweifelsfrei bestätigt. Vergleichende Tests des Erbguts (DNA) gab es noch nicht.

1997 erzwang eine vermeintliche Tochter des französischen Filmstars Yves Montand vor Gericht, dass dessen Grab für eine DNA-Probe geöffnet wurde. Das brachte Jaeggi auf die Idee, ebenfalls eine Exhumierung zu verlangen. Vorsorglich verlängerte er auf eigene Rechnung die Konzession des Grabs bis 2016. Die Witwe und der legitime Sohn des Verstorbenen widersetzten sich aber dem Begehren, die sterblichen Überreste für eine DNA-Probe auszugraben.

Strassburg korrigierte Bundesgericht

Im ersten Anlauf blitzte Jaeggi 1999 vor Genfer Gerichten und dem Bundesgericht ab. Die Bundesrichter anerkannten zwar Jaeggis Interesse, den leiblichen Vater zu kennen. Aber da er sein Leben als bestandener Mann gut gemeistert habe, gewichteten sie die Interessen der Familie des Verstorbenen und die Ruhe des Toten höher. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab 2006 dagegen Jaeggi Recht. «Wer versucht, seine Abstammung zu erfahren, hat ein gewichtiges und von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschütztes Interesse daran, die hierfür verfügbaren Informationen zu erhalten», befanden die Strassburger Richter. Die Entnahme einer DNA-Probe bei einem Verstorbenen greife nicht in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens ein.

Laut dem Bundesamt für Justiz werden Strassburger Menschrechtsurteile in der Schweiz zu direkt anwendbarem Recht. Deshalb hat ein Genfer Gericht Jaeggis Begehren nun im zweiten Anlauf geschützt.

Die Angehörigen des Verstorbenen können dieses Urteil anfechten. Allerdings hält sich das Bundesgericht inzwischen an die Vorgabe aus Strassburg und gewichtet das Interesse des Kinds höher. So gab das höchste Gericht im Februar 2008 einer 64-jährigen Aargauerin Recht, die ihrem 90-jährigen angeblichen Vater einen Vaterschaftstest abverlangte, um endlich Klarheit über ihre Herkunft zu erhalten. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 27.01.2009, 06:30 Uhr

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