Schweiz
Jungfrau-Prozess: Warum morgen Tag der Entscheidung ist
Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 18.11.2009
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Sich selber als Mitläufer bezeichnet
Nach der Befragung der beiden Bergführer, die der mehrfachen fahrlässigen Tötung angeklagt sind, kamen zwei heute 23- beziehungsweise 24-jährige Gebirgssoldaten zu Wort. Sie sagten übereinstimmend, sie hätten den damaligen Schneeverhältnissen nicht restlos getraut und wären mit dem Abbruch der Tour einverstanden gewesen. Sie hätten sich aber nicht gegen die Bergführer stellen wollen. Der 23-Jährige bezeichnete sich explizit als Mitläufer. Er habe es akzeptiert, dass seine anfänglichen Bedenken gegen die Tour von den Vorgesetzten zerstreut worden seien. Der angeklagte Berufsunteroffizier sei für ihn eine Respektsperson. Laut dem 24-Jährigen hatten alle Tourenteilnehmer gewusst, dass unterwegs Gefahren lauerten. Als heikelste Stelle bezeichnete er die Passage nach dem Rottalsattel. Dort wäre er nicht von der Normalroute abgewichen. Mehrere Kameraden hätten seine Ansicht geteilt und auch nichts gegen den Tourabbruch gehabt, auch weil auf der Normalroute mühsame Spurarbeit nötig gewesen wäre. Gemäss den Aussagen herrschte beim Rottalsattel Zeitdruck, weil mit zunehmender Sonneneinstrahlung die Lawinengefahr zu steigen begann.
Während drei Tagen haben die angeklagten Bergführer, aber auch die überlebenden Rekruten dem Militärgericht 7 in Chur geschildert, was sich aus ihrer Optik am 12. Juli 2007 unterhalb des Jungfrau-Gipfels zugetragen hat. Damals stürzten ein Wachtmann und fünf Rekruten in den Tod.
Der Ausgang des Verfahrens, insbesondere die Frage, ob sich der 34-jährigen Berufsunteroffizier und der 47-jährige zivile Bergführer der mehrfachen fahrlässigen Tötung schuldig gemacht haben, hängt entscheidend von den Experten ab, die sich das Gericht morgen Donnerstag anhören wird. Gegenüberstehen werden sich der gerichtliche Gutachter vom Institut für Schnee- und Lawinenforschung und drei Spezialisten, die im Auftrag der beiden Verteidigungen eine Gutachten erstellt haben.
Sorgfaltspflicht verletzt?
Die zentrale Frage ist einfach, die Antwort darauf höchst komplex: Haben die zwei Bergführer eine korrekte Lageanalyse vorgenommen und die richtigen Konsequenzen daraus gezogen? Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob den Angeklagen überhaupt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann. Denn die Sorgfaltspflichtverletzung ist eine von mehreren Voraussetzungen, damit ein Angeklagter wegen einer Fahrlässigkeit überhaupt verurteilt werden kann.
Doch damit ist es längst nicht getan. Fahrlässigkeitsdelikte gehören zu den schwierigsten Themen im Strafrecht. Das Gesetz sagt: «Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.»
Welche Strafe ist angemessen?
Handelten die Täter pflichtwidrig unvorsichtig, stellt sich die Frage, ob ein Zusammenhang besteht zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Ereignis. Dann ist zu prüfen, ob dieser Ereignisverlauf für die Angeklagten in groben Zügen auch voraussehbar war. Schliesslich ist auch zu beachten, ob das Verhalten der Angeklagten nicht möglicherweise innerhalb der Grenzen des erlaubten Risikos lag, ob sich die Opfer selbst gefährdet haben, ob es Gründe zur Rechtfertigung des Verhaltens der Angeklagten gibt.
Allein diese kleine Zusammenstellung zeigt, welche schwierigen Fragen das Gericht bis Freitagabend zu beurteilen hat. Erst wenn sie beantwortet sind und eine allfällige Schuld feststeht, muss sich das Gericht mit der Frage befassen, welche Strafe angemessen ist. Und auch bei der Strafzumessung sind sehr viele Faktoren zu berücksichtigen. (baz.ch/Newsnet)
Erstellt: 18.11.2009, 17:24 Uhr
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