Schweiz
Ausschaffungs-Initiative: Wann ist ein Volksbegehren ungültig?
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Vier für ungültig erklärt
Bisher wurden in der Schweiz vier Volksinitiativen für ungültig erklärt: «Vorübergehende Herabsetzung der militärischen Ausgaben» (1955), «Gegen Teuerung und Inflation» (1977), «Für weniger Militärausgaben und mehr Friedenspolitik» (1995) und schliesslich die Initiative «Für eine vernünftige Asylpolitik» (1996). Während die ersten drei gegen die geforderte Einheit der Materie verstiessen, wurde Letztere wegen ihrer Unvereinbarkeit mit internationalen Verträgen annulliert. Die beiden Räte folgten dem Justizminister Arnold Koller, der nicht gewillt war, die Grundsätze des Völkerrechts zu verletzen und mit der humanitären Tradition der Schweiz zu brechen. Damit konnte das Schweizervolk die Bundesverfassung nicht derart verändern, dass sie zwingendes Völkerrecht verletzt hätte, wie dies bei Annahme der Initiative der Schweizer Demokraten der Fall gewesen wäre.
«Wir sollten nächstes Mal konsequenter sein und derartige Initiativen für ungültig erklären», betonte Bundesrat Moritz Leuenberger im Nachgang zur Abstimmung der Anti-Minarett-Initiative. Neue Nahrung erhält diese Diskussion am Donnerstag, wenn der Ständerat über das SVP-Volksbegehren «für die Ausschaffung krimineller Ausländer» befindet.
Dieses verstösst zwar nicht gegen zwingendes Völkerrecht, könnte aber in Konflikt mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU kommen. Namhafte Ständeräte möchten die SVP-Initiative für ungültig erklären oder zumindest an die vorberatende Kommission zur vertieften Überprüfung zurückschicken.
Enger Spielraum
Doch so einfach wie sich das Leuenberger und etliche Ständeräte vorstellen, ist dies nicht. Denn laut zahlreichen Staatsrechtlern ist der Spielraum begrenzt: So wäre es wohl verfassungswidrig gewesen, die Minarett-Initiative für ungültig zu erklären. Obwohl diese wie auch die Ausschaffungsinitiative im Konflikt mit der EMRK stehen dürfte, hat das Parlament nicht die Kompetenz, diese für ungültig zu erklären – weil dies nur bei der Verletzung von zwingendem Völkerrecht möglich ist. Trotzdem könnten sich die Politiker theoretisch über die Verfassung hinwegsetzen: Denn es gibt keinen Richter, den man bei einer solchen Verletzung der Verfassung anrufen könnte. Die Schweiz kennt keine Verfassungsgerichtsbarkeit.
Einzig gangbarer und legaler Weg ist die Erweiterung der bestehenden Ungültigkeitsgründe. Laut Pierre Tschannen, Professor am Institut für öffentliches Recht an der Uni Bern, gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Die Ungültigkeitsgründe in einem weiteren Sinn zu interpretieren als heute. Das Problem: Das wäre wie erwähnt verfassungsrechtlich höchst problematisch.
- Die Einführung eines neuen Ungültigkeitsgrundes etwa mit dem Zusatz, dass auch internationale Menschenrechtsgarantien nicht verletzt werden dürfen. Das Problem: Weil es sich um eine Verfassungsänderung handelt, müsste das Volk am Schluss entscheiden. Und das dürfte in der derzeit aufgeheizten Stimmung einem solchen Anliegen kaum folgen.
- Die Interpretation der Undurchführbarkeit (ein weiterer Grund, eine Initiative für ungültig zu erklären) zu erweitern. Zum Beispiel, weil ein Volksbegehren gegen Staatsverträge verstösst und sich die Schweiz faktisch die Kündigung nicht leisten kann.
Solche Erweiterungen forderte auch schon Nationalrat Daniel Vischer (Grüne, ZH). Während ihm der Nationalrat folgte, lehnte die vorberatende Kommission des Ständerates bisher ab: «Man habe bereits früher erfolglos nach zusätzlichen Kriterien gesucht.» (Berner Zeitung)
Erstellt: 08.12.2009, 16:52 Uhr





