Schweiz
Beamte warnen Mütter vor gemeinsamem Sorgerecht
Gemeinsame Sorge soll die Regel sein
Für Männer gibt es vier Arten, um im juristischen Sinn Vater zu werden: Die eigene Ehefrau bekommt ein Kind, man adoptiert ein Kind, man unterzeichnet eine Vaterschaftsanerkennung, oder das Gericht stellt fest, dass man der Vater eines Kindes ist. In allen Fällen wird der Vater unterhaltspflichtig. Damit muss er einen Beitrag leisten an die Kosten des Kindes.
Davon gesondert geregelt ist heute die elterliche Sorge. Damit bekommen die Eltern das Recht und die Pflicht, sich um ihr Kind zu kümmern und die Entscheide zu treffen, die zu seinem Wohl notwendig sind. Beide Elternteile üben das elterliche Sorgerecht automatisch gemeinsam aus, wenn sie verheiratet sind.
Leben die Eltern jedoch im Konkubinat, so hat die Mutter nach der Geburt das alleinige Sorgerecht. Damit der Vater Mitinhaber des Sorgerechts wird, muss die Mutter einverstanden sein und die Behörde zustimmen (siehe Haupttext). Auch bei einer Scheidung ist ein gemeinsames Sorgerecht nur möglich, wenn ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten vorliegt.
Das soll sich nun ändern. Der Bundesrat wird demnächst ein Gesetz in die Vernehmlassung schicken, das ein entsprechendes Postulat von CVP-Nationalrat Reto Wehrli umsetzt. «Der Vorschlag des Bundesrates wird auf der Linie dieses Postulats bleiben und auch die Konkubinatspaare einschliessen», bestätigt Felix Schöbi vom Bundesamt für Justiz Informationen des TA.
Demnach werden Vater und Mutter automatisch Mitinhaber der elterlichen Sorge – egal ob sie verheiratet, ledig oder geschieden sind. Doch auch dann wird es Fälle geben, in denen einem Elternteil das Sorgerecht aberkannt werden muss. Dabei sind zwei Gründe denkbar: Entweder kann oder will sich der Vater oder die Mutter überhaupt nicht um das Kind kümmern – dann soll er oder sie auch nicht mitreden können. Oder die Beziehung zwischen den Eltern ist objektiv so zerrüttet, dass sie das Sorgerecht nicht gemeinsam ausüben können. (mäd)
Seit drei Monaten ist Urs S.* stolzer Vater. Wenn er nach der Arbeit heimkommt, wickelt er seinen Sohn. Und schreit dieser, so trägt er ihn in der Wohnung umher. Bereits vor der Geburt war S. zudem auf dem Zivilstandsamt der Stadt Bern – und hat mit seiner Unterschrift bezeugt, dass er der Vater des Kindes ist.
Eignungstest für das Elternsein
Mit der Vaterschaftsanerkennung ist auch klar, dass S. für den Unterhalt seines Sohnes zahlen muss. Doch Rechte an seinem Kind hat S. keine. Zwar verbindet ihn seit Jahren eine feste Partnerschaft mit dessen Mutter. Doch weil die beiden nicht verheiratet sind, sondern im Konkubinat leben, hat nur die Mutter die elterliche Sorge bekommen. Damit auch der Vater sorgeberechtigt wird, müssen die Eltern bei der Vormundschaftsbehörde einen gemeinsamen Antrag stellen.
Dazu hat Bern die Eltern inzwischen auch in einem Brief aufgefordert. Doch während verheiratete Paare ohne Kontrolle der Verhältnisse gemeinsam für ihr Kind verantwortlich werden, kündigte die Stadt eine eingehende Prüfung an. In einem persönlichen Gespräch müssen die Eltern gegenüber den Behörden offenlegen, was sie arbeiten, wie viel sie verdienen und wie lange sie schon zusammenwohnen. «Die gemeinsame Sorge muss aufgrund der Persönlichkeit der Eltern, ihrer Beziehung untereinander und zum Kinde und aufgrund ihrer Lebensverhältnisse und Zukunftspläne mit dem Wohl und den Bedürfnissen des Kindes vereinbar sein», teilte das Amt mit.
Zudem schreibt das Gesetz vor, dass die Eltern in einem schriftlichen Vertrag regeln müssen, wer wie oft zum Kind schaut und wer wie viel an dessen Kosten bezahlt. Und wenn die Mutter die Einwilligung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gibt, so erhält der Vater diese laut heutigem Gesetz ohnehin nicht.
Per Vertrag zum Sorgerecht
Von dieser ungleichen Behandlung der Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren sind immer mehr Väter und Mütter betroffen. Denn immer mehr Eltern bekommen ihre Kinder, ohne vorher zu heiraten. So sind in der Schweiz 1997 erst 6340 Kinder von ihren Vätern ausserehelich anerkannt worden. 2007 waren es mit 12 306 fast doppelt so viele (siehe Grafik). Bei knapp 75 000 Geburten kam damit 2007 bereits jedes sechste Kind ausserehelich zur Welt. 2008 setzte sich der Trend fort, wie die Zahlen der Städte Basel und Zürich zeigen. So gab es in Zürich letztes Jahr 1050 Vateranerkennungen, während es 2007 erst 897 waren.
Dabei handelt es sich nur zu einem kleinen Teil um Väter, die nicht mit den Müttern ihrer Kinder zusammenleben: «Die grosse Mehrheit der Fälle wird mit einem gemeinsamen Sorgerechtsvertrag abgeschlossen. Die reinen Unterhaltsverträge, die Väter bloss zum Zahlen verpflichten, sind viel seltener», sagt Yvo Biderbost von der Zürcher Vormundschaftsbehörde. So haben letztes Jahr in Zürich 634 Konkubinatspaare einen Vertrag für das gemeinsame Sorgerecht unterschrieben. Lediglich in 228 Fällen müssen die Väter zwar für ihr Kind zahlen, haben aber kein Sorgerecht erhalten.
Die gleiche Beobachtung macht Carmine Fusco, Zivilstandsbeamter in BaselStadt. Mit verantwortungslosen Männern, die ihre Verpflichtungen scheuen, habe er selten zu tun. «Oft sind die Mütter bereits etwas älter, beruflich selber erfolgreich und wollen sich auch in der Partnerschaft Selbstständigkeit bewahren», sagt Fusco. Den Männern, die Verantwortung für ihre Kinder übernehmen wollen, wird es aber nicht überall gleich leicht gemacht. Das Gesetz schreibt in der ganzen Schweiz vor, dass die Mutter ihre Einwilligung zur gemeinsamen elterlichen Sorge geben und ein schriftlicher Unterhaltsvertrag vorliegen muss.
Komfortable Stellung der Mütter
Im Kanton Basel-Stadt sieht man die gemeinsame elterliche Sorge aber mit Skepsis: «Wir raten unverheirateten Paaren, zuerst während eines Jahres zu schauen, wie sich die Situation entwickelt», sagt Peter Moser, Leiter der Vormundschaftlichen Abteilung. «Die Mütter machen wir zudem darauf aufmerksam, dass sie ihre komfortable Rechtsstellung aufgeben und dies später vielleicht bereuen könnten.» Denn die gemeinsame elterliche Sorge sei vor allem ideal, wenn sich die Eltern einig seien, sagt Moser. Bei Streit könne es jedoch schnell zu Pattsituationen kommen: «Im Gegensatz zur Ehe gibt es dann beim Konkubinat keinen Richter, der einen Entscheid trifft.» Anders beurteilt man die Situation in der Stadt Bern: «Wir machen bei Konkubinatspaaren sehr gute Erfahrungen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge», sagt Ester Meier, Leiterin des Amtes für Erwachsenenund Kindesschutz. «Dabei geht es nicht um eine Benachteiligung der Mutter, sondern um die Gleichberechtigung des Vaters.» Meier würde es deshalb begrüssen, wenn das gemeinsame Sorgerecht die Regel würde, wie dies der Bundesrat demnächst vorschlagen will (siehe Box). «Ich sehe nicht ein, warum man die Konkubinatspaare den Ehepaaren nicht gleichstellen soll», sagt Meier. Bei Letzteren frage schliesslich auch niemand, ob sie geeignet seien, um die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu übernehmen.
Diese Äusserungen zeigen auch, wie schnell sich bei diesem Thema die Ansichten verändern. So forderte die Berner Regierungstatthalterin Regula Mader vor sechs Jahren noch die zwingende Einführung einer zweijährigen Wartefrist für Konkubinatspaare: «Die gemeinsame elterliche Sorge soll nicht einfach auf den blossen Wunsch der Eltern hin befürwortet werden», schrieb sie in einem Aufsatz unter dem Titel «Kein Freipass für Konkubinatspaare». Es brauche dazu «erhöhte Anforderungen » an die Eltern und deren «getrennte Anhörung ».
Konkubinatspaare gibt man keine Chance
Warum Konkubinatspaare höhere Anforderungen erfüllen sollen als verheiratete Elternpaare, sehen viele nicht ein, die ohne Trauschein zusammenleben. Ein betroffener Vater taxiert solche Ansichten als «bestenfalls rückständig»: «Genau diese amtlichen Prozeduren tragen massgeblich dazu bei, dass an un- verheirateten Eltern das Stigma der Anrüchigkeit haften bleibt», sagt Thomas M.*, der sich als Hausmann um seine beiden kleinen Kinder kümmert. Schon die Abklärungen bei einer amtlichen Elternberatungsstelle zur Ausarbeitung des Vertrags für das gemeinsame Sorgerecht haben er und seine Partnerin als unangenehmen Vorgang erlebt – und als unverdiente Strafe für die Weigerung zu heiraten.
«Durch die Blume gab uns die Dame auf der Elternberatungsstelle sehr klar zu verstehen, dass sie uns in Kürze zur Ausarbeitung der Trennungsvereinbarungen erwarte. Ganz nach dem Motto: ‹Ihr machts eh nicht lang, sonst würdet ihr heiraten›», sagt Thomas M. Und: «Man fühlt sich in dieser Situation schlicht nicht als mündiger Bürger ernst genommen.»
* Name der Redaktion bekannt. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 14.01.2009, 13:14 Uhr





