Schweiz

Beamte warnen Mütter vor gemeinsamem Sorgerecht

Von Philipp Mäder und Maurice Thiriet. Aktualisiert am 14.01.2009

Die Eltern jedes sechsten Neugeborenen sind nicht verheiratet. Dennoch schreibt das Gesetz vor, dass Konkubinatspaare die gemeinsame Sorge für ihr Kind offiziell beantragen müssen.

Der unverheiratete Vater kriegt nur mit Einwilligung von Mutter und Amt ein Sorgerecht.

Der unverheiratete Vater kriegt nur mit Einwilligung von Mutter und Amt ein Sorgerecht.

Gemeinsame Sorge soll die Regel sein

Für Männer gibt es vier Ar­ten, um im juristischen Sinn Vater zu werden: Die eigene Ehefrau be­kommt ein Kind, man adoptiert ein Kind, man unterzeichnet eine Vater­schaftsanerkennung, oder das Ge­richt stellt fest, dass man der Vater eines Kindes ist. In allen Fällen wird der Vater unterhaltspflichtig. Damit muss er einen Beitrag leisten an die Kosten des Kindes.

Davon gesondert geregelt ist heute die elterliche Sorge. Damit bekom­men die Eltern das Recht und die Pflicht, sich um ihr Kind zu kümmern und die Entscheide zu treffen, die zu seinem Wohl notwendig sind. Beide Elternteile üben das elterliche Sorge­recht automatisch gemeinsam aus, wenn sie verheiratet sind.

Leben die Eltern jedoch im Konku­binat, so hat die Mutter nach der Ge­burt das alleinige Sorgerecht. Damit der Vater Mitinhaber des Sorge­rechts wird, muss die Mutter einver­standen sein und die Behörde zu­stimmen (siehe Haupttext). Auch bei einer Scheidung ist ein gemeinsames Sorgerecht nur möglich, wenn ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten vorliegt.

Das soll sich nun ändern. Der Bun­desrat wird demnächst ein Gesetz in die Vernehmlassung schicken, das ein entsprechendes Postulat von CVP-Nationalrat Reto Wehrli um­setzt. «Der Vorschlag des Bundes­rates wird auf der Linie dieses Postu­lats bleiben und auch die Konkubi­natspaare einschliessen», bestätigt Felix Schöbi vom Bundesamt für Jus­tiz Informationen des TA.

Demnach werden Vater und Mut­ter automatisch Mitinhaber der elter­lichen Sorge – egal ob sie verheiratet, ledig oder geschieden sind. Doch auch dann wird es Fälle geben, in de­nen einem Elternteil das Sorgerecht aberkannt werden muss. Dabei sind zwei Gründe denkbar: Entweder kann oder will sich der Vater oder die Mutter überhaupt nicht um das Kind kümmern – dann soll er oder sie auch nicht mitreden können. Oder die Beziehung zwischen den Eltern ist objektiv so zerrüttet, dass sie das Sorgerecht nicht gemeinsam aus­üben können. (mäd)

Seit drei Monaten ist Urs S.* stolzer Vater. Wenn er nach der Arbeit heimkommt, wi­ckelt er seinen Sohn. Und schreit dieser, so trägt er ihn in der Wohnung umher. Be­reits vor der Geburt war S. zudem auf dem Zivilstandsamt der Stadt Bern – und hat mit seiner Unterschrift bezeugt, dass er der Vater des Kindes ist.

Eignungstest für das Elternsein

Mit der Vaterschaftsanerkennung ist auch klar, dass S. für den Unterhalt seines Sohnes zahlen muss. Doch Rechte an sei­nem Kind hat S. keine. Zwar verbindet ihn seit Jahren eine feste Partnerschaft mit dessen Mutter. Doch weil die beiden nicht verheiratet sind, sondern im Konkubinat leben, hat nur die Mutter die elterliche Sorge bekommen. Damit auch der Vater sorgeberechtigt wird, müssen die Eltern bei der Vormundschaftsbehörde einen ge­meinsamen Antrag stellen.

Dazu hat Bern die Eltern inzwischen auch in einem Brief aufgefordert. Doch während verheiratete Paare ohne Kon­trolle der Verhältnisse gemeinsam für ihr Kind verantwortlich werden, kündigte die Stadt eine eingehende Prüfung an. In ei­nem persönlichen Gespräch müssen die Eltern gegenüber den Behörden offenle­gen, was sie arbeiten, wie viel sie verdie­nen und wie lange sie schon zusammen­wohnen. «Die gemeinsame Sorge muss aufgrund der Persönlichkeit der Eltern, ih­rer Beziehung untereinander und zum Kinde und aufgrund ihrer Lebensverhält­nisse und Zukunftspläne mit dem Wohl und den Bedürfnissen des Kindes verein­bar sein», teilte das Amt mit.

Zudem schreibt das Gesetz vor, dass die Eltern in einem schriftlichen Vertrag re­geln müssen, wer wie oft zum Kind schaut und wer wie viel an dessen Kosten bezahlt. Und wenn die Mutter die Einwilligung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gibt, so erhält der Vater diese laut heutigem Ge­setz ohnehin nicht.

Per Vertrag zum Sorgerecht

Von dieser ungleichen Behandlung der Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren sind immer mehr Väter und Mütter betrof­fen. Denn immer mehr Eltern bekommen ihre Kinder, ohne vorher zu heiraten. So sind in der Schweiz 1997 erst 6340 Kinder von ihren Vätern ausserehelich anerkannt worden. 2007 waren es mit 12 306 fast dop­pelt so viele (siehe Grafik). Bei knapp 75 000 Geburten kam damit 2007 bereits jedes sechste Kind ausserehelich zur Welt. 2008 setzte sich der Trend fort, wie die Zahlen der Städte Basel und Zürich zeigen. So gab es in Zürich letztes Jahr 1050 Vater­anerkennungen, während es 2007 erst 897 waren.

Dabei handelt es sich nur zu einem klei­nen Teil um Väter, die nicht mit den Müt­tern ihrer Kinder zusammenleben: «Die grosse Mehrheit der Fälle wird mit einem gemeinsamen Sorgerechtsvertrag abge­schlossen. Die reinen Unterhaltsverträge, die Väter bloss zum Zahlen verpflichten, sind viel seltener», sagt Yvo Biderbost von der Zürcher Vormundschaftsbehörde. So haben letztes Jahr in Zürich 634 Konkubi­natspaare einen Vertrag für das gemein­same Sorgerecht unterschrieben. Ledig­lich in 228 Fällen müssen die Väter zwar für ihr Kind zahlen, haben aber kein Sorge­recht erhalten.

Die gleiche Beobachtung macht Car­mine Fusco, Zivilstandsbeamter in Basel­Stadt. Mit verantwortungslosen Männern, die ihre Verpflichtungen scheuen, habe er selten zu tun. «Oft sind die Mütter bereits etwas älter, beruflich selber erfolgreich und wollen sich auch in der Partnerschaft Selbstständigkeit bewahren», sagt Fusco. Den Männern, die Verantwortung für ihre Kinder übernehmen wollen, wird es aber nicht überall gleich leicht gemacht. Das Gesetz schreibt in der ganzen Schweiz vor, dass die Mutter ihre Einwilligung zur ge­meinsamen elterlichen Sorge geben und ein schriftlicher Unterhaltsvertrag vorlie­gen muss.

Komfortable Stellung der Mütter

Im Kanton Basel-Stadt sieht man die ge­meinsame elterliche Sorge aber mit Skep­sis: «Wir raten unverheirateten Paaren, zuerst während eines Jahres zu schauen, wie sich die Situation entwickelt», sagt Pe­ter Moser, Leiter der Vormundschaftli­chen Abteilung. «Die Mütter machen wir zudem darauf aufmerksam, dass sie ihre komfortable Rechtsstellung aufgeben und dies später vielleicht bereuen könnten.» Denn die gemeinsame elterliche Sorge sei vor allem ideal, wenn sich die Eltern einig seien, sagt Moser. Bei Streit könne es je­doch schnell zu Pattsituationen kommen: «Im Gegensatz zur Ehe gibt es dann beim Konkubinat keinen Richter, der einen Entscheid trifft.» Anders beurteilt man die Situation in der Stadt Bern: «Wir machen bei Konkubi­natspaaren sehr gute Erfah­rungen mit der gemeinsa­men elterlichen Sorge», sagt Ester Meier, Leiterin des Amtes für Erwachsenen­und Kindesschutz. «Dabei geht es nicht um eine Be­nachteiligung der Mutter, sondern um die Gleichbe­rechtigung des Vaters.» Meier würde es deshalb begrüssen, wenn das ge­meinsame Sorgerecht die Regel würde, wie dies der Bundesrat demnächst vor­schlagen will (siehe Box). «Ich sehe nicht ein, warum man die Konkubinatspaare den Ehepaaren nicht gleich­stellen soll», sagt Meier. Bei Letzteren frage schliesslich auch niemand, ob sie geeig­net seien, um die gemein­same Sorge für ihr Kind zu übernehmen.

Diese Äusserungen zei­gen auch, wie schnell sich bei diesem Thema die An­sichten verändern. So for­derte die Berner Regie­rungstatthalterin Regula Mader vor sechs Jahren noch die zwingende Einfüh­rung einer zweijährigen Wartefrist für Konkubinats­paare: «Die gemeinsame el­terliche Sorge soll nicht ein­fach auf den blossen Wunsch der Eltern hin be­fürwortet werden», schrieb sie in einem Aufsatz unter dem Titel «Kein Freipass für Konkubinatspaare». Es brauche dazu «erhöhte An­forderungen » an die Eltern und deren «getrennte Anhö­rung ».

Konkubinats­paare gibt man keine Chance

Warum Konkubinats­paare höhere Anforderun­gen erfüllen sollen als ver­heiratete Elternpaare, sehen viele nicht ein, die ohne Trauschein zusammenle­ben. Ein betroffener Vater taxiert solche Ansichten als «bestenfalls rückständig»: «Genau diese amtlichen Prozeduren tragen mass­geblich dazu bei, dass an un- verheirateten Eltern das Stigma der Anrü­chigkeit haften bleibt», sagt Thomas M.*, der sich als Hausmann um seine beiden kleinen Kinder kümmert. Schon die Abklä­rungen bei einer amtlichen Elternbera­tungsstelle zur Ausarbeitung des Vertrags für das gemeinsame Sorgerecht haben er und seine Partnerin als unangenehmen Vorgang erlebt – und als unverdiente Strafe für die Weigerung zu heiraten.

«Durch die Blume gab uns die Dame auf der Elternberatungsstelle sehr klar zu ver­stehen, dass sie uns in Kürze zur Ausarbei­tung der Trennungsvereinbarungen er­warte. Ganz nach dem Motto: ‹Ihr machts eh nicht lang, sonst würdet ihr heiraten›», sagt Thomas M. Und: «Man fühlt sich in dieser Situation schlicht nicht als mündi­ger Bürger ernst genommen.»

* Name der Redaktion bekannt. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 14.01.2009, 13:14 Uhr