Schweiz
Bedingte Geldstrafe ohne Biss
Von Simon Dalhäuser. Aktualisiert am 20.07.2012 16 Kommentare
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Kriminaltouristen, die in einer Apotheke Parfüm im Wert von rund 3'000 Franken gestohlen haben und von der Basler Grenzwache in Liesberg erwischt wurden, kamen ungeschoren davon. Die Strafbefehle der behandelnden Staatsanwältin umfassen eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 10 Franken und eine Verbindungsbusse von 100 Franken. Während die bedingte Geldstrafe nicht bezahlt werden muss, ist es zumindest fraglich, ob die 100-fränkige Busse von den beiden in Rumänien wohnhaften Delinquenten bezahlt wird. Auch ob die Busse bei Nichtbezahlung in Rumänien eingetrieben werden kann, darf zumindest bezweifelt werden.
Unbedingte Busse
Für die beiden überführten Langfinger hatte ihr Diebstahl also lediglich eine Nacht im Untersuchungsgefängnis zur Folge. Teurer ist Linksabbiegen mit dem Velo, ohne dies per Handzeichen zu signalisieren – nämlich 30 Franken. Unbedingt. Die Nichtgewährung des Vortritts bei Fussgängerstreifen wird mit bereits rund 140 Franken gebüsst. Bei Nichtbezahlung winkt eine Betreibung. Ist von dieser kein Ergebnis zu erwarten, muss eine Freiheitsstrafe vollzogen werden. Geringe Delikte werden mit einer Busse geahndet, grobe Vergehen hingegen mit einer Geldstrafe. Während eine Busse unbedingt bezahlt werden muss, wird Letztere in der Regel bedingt ausgesprochen. Gemäss Artikel 42 des Schweizerischen Strafgesetzbuches schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Wenn also nicht explizit davon ausgegangen werden kann, dass der Täter weitere Straftaten begeht, wird lediglich eine bedingte Strafe verhängt. Fährt man innerorts 15 Stundenkilometer zu schnell, entspricht das gemäss dem Strassenverkehrsgesetz einer einfachen Geschwindigkeitsübertretung – die Folge ist eine Busse bis zu 260 Franken. Bei einer Übertretung ab 25 Stundenkilometer, handelt es sich um eine qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung und entsprechend um ein Vergehen. Die dafür verhängte Geldstrafe muss, falls während der Probezeit keine weiteren Straftaten begangen werden, nie bezahlt werden.
Revision des Strafgesetzes
Die bedingte Geldstrafe ist eine relativ neue Errungenschaft. Erst bei der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches 2007 fand der entsprechende Artikel 42 den Weg in das Gesetz. Mit dem neuen Artikel hat die Schweiz einen Sonderfall geschaffen. «Der bedingte Vollzug als Regelfall bei Geldstrafen, ist im internationalen Vergleich aussergewöhnlich», erklärt Christopher Geth, Lehrbeauftragter im Fachbereich Strafrecht an der Uni Basel. Auch ist der Artikel alles andere als unbestritten.
Nach nur fünf Jahren will der Bundesrat die bedingte Geldstrafe bereits wieder abschaffen und durch kurze Freiheitsstrafen ersetzen. Der Bundesrat reagiert mit diesem Schritt auf die anhaltende Kritik von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, Politikern und breiten Teilen der Bevölkerung, erklärte Simonetta Sommaruga anlässlich einer Medienkonferenz im April dieses Jahres. Eine entsprechende Botschaft wurde dem Parlament überwiesen. Diesen Revisionsvorschlag des Bundesrates wird unter anderen Daniel Jositsch, SP Nationalrat und Professor für Strafrecht an der Uni Zürich, versuchen zu sistieren. «Ich hoffe, dass die Vorlage nicht durchkommt», erklärt Jositsch. Der Bundesrat reagiere mit der Vorlage auf den öffentlichen Druck und nicht auf fundierte Erkenntnisse.
Haftstrafe absolut nutzlos
Das Aktuelle Gesetz ist gemäss Jositsch zwar nicht optimal, eine Rückkehr zum alten Strafrecht, das noch 2007 als für nicht gut befunden wurde, mache jedoch absolut keinen Sinn. «Es ist verständlich, wenn sich die Öffentlichkeit darüber empört, wenn ein Kügelidealer zum zehnten Mal zu einer bedingten Geldstrafe verurteil wird», erklärt Jositz. «Das ist ungerecht, abstrus und macht keinen Sinn.» Eine bedingte Geldstrafe könne aber durchaus auch richtig sein. So habe auf normal sozialisierte Menschen bereits eine Verurteilung die gewünschte abschreckende Wirkung.
Eine Haftstrafe ist gemäss Jositsch gerade für Ersttäter im Bereich Strassenverkehr absolut nutzlos. Eine solche Haft koste die Steuerzahler viel Geld und könne zum Jobverlust führen – genau das Gegenteil von Resozialisation. Das Strafgesetz wurde 2007 gemäss Jositsch schliesslich genau deshalb geändert, weil die kurzen Haftstrafen oft keinen Sinn machten und sehr teuer waren. Die Gerichte müssen aber nach Jositsch mehr Spielraum haben, die Urteile den Tätertypen entsprechend zu fällen – was aktuell nicht möglich ist. «Ein Kügelidealer soll ins Gefängnis.» Eine erneute Revision mache also durchaus Sinn, müsse aber überlegt erfolgen.
(baz.ch/Newsnet)
Erstellt: 20.07.2012, 09:45 Uhr
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16 Kommentare
Es ist leider so, unser System ist krank und nur für die Kriminellen gemacht. Würde ein CH das gleich tun wäre er zuerst in U-Haft und nachher im Knast. Wir müssen uns nicht wundern dass die ganze Welt und die Gauner über die Schweiz lacht und uns niemand mehr Ernst nimmt. Darum kommen immer mehr solche Subjeke in die Schweiz den wir sind ein Schlaraffenland. Antworten
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