Schweiz
Bund foutiert sich um Transparenz bei Vergaben unter der Hand
Von Christian Brönnimann. Aktualisiert am 08.08.2012 95 Kommentare
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Artikel 28 im Wortlaut
Der Passus, der die Bundesverwaltung grundsätzlich verpflichtet, alle Vergaben zu publizieren, findet sich in der 2009 revidierten Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB). Er lautet wie folgt:
Art. 28 Bekanntmachung des Zuschlags
Die Auftraggeberin veröffentlicht den Zuschlag, namentlich auch denjenigen im freihändigen Verfahren, spätestens 30 Tage nach dessen Erteilung mit den folgenden Angaben:
a. Art des Vergabeverfahrens;
b. Art und Umfang der bestellten Leistung;
c. Name und Adresse der Auftraggeberin;
d. Datum des Zuschlags;
e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters oder der berücksichtigten Anbieterin;
f. Preis des berücksichtigten Angebotes; ausnahmsweise kann sie stattdessen den tiefsten und den höchsten Preis der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote angeben.
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Der Fall ist eigentlich klar: Das Gesetz schreibt der Bundesverwaltung vor, grundsätzlich jede Auftragsvergabe zu publizieren, «namentlich auch diejenigen im freihändigen Verfahren» – Aufträge also, die die Verwaltung direkt an eine externe Firma vergibt, ohne sie öffentlich auszuschreiben. Dazu hätten die Beamten jeweils bis 30 Tage nach Auftragsvergabe Zeit.
Neben Art und Umfang der bezogenen Leistung müssten die Veröffentlichungen auch den Namen des berücksichtigten Anbieters, den vereinbarten Preis für die Leistung und das Datum des Zuschlags enthalten. So sieht es Artikel 28 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vor. Mit dem Transparenz-Artikel soll verhindert werden, dass Beamte Aufträge widerrechtlich vergeben und beispielsweise persönlich bevorzugten Unternehmen zuschanzen. Dass nicht alle Freihandvergaben rechtens sind, haben die Aufsichtsorgane verschiedentlich festgestellt.
Ämter liegen im Streit
Der Rechtstext bleibt in der Praxis oft toter Buchstabe. Auf der Publikationsplattform Simap.ch ist nur ein Teil der Freihandvergaben zu finden. Eine Kontrollmöglichkeit, welche Vergaben fehlen, gibt es nicht. Deshalb hat der «Tages-Anzeiger» unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz Mitte Juni bei allen sieben Departementen um eine Zusammenstellung der freihändigen Vergaben der letzten Jahre ersucht – mit mässigem Erfolg. Bis anhin hat erst das Departement des Innern (EDI) die Freihandvergaben offengelegt. Und dies, obwohl das Bundesamt für Justiz Anfang Juli eigens ein Rechtsgutachten dazu erstellte, den Departementen ausdrücklich erlaubte, Auskunft zu erteilen und ihnen nahelegte, dem Gesuch «zügig» zu entsprechen.
Offenbar gibt es verwaltungsinternen Widerstand und grosse Differenzen. Denn in der Zwischenzeit hat das Bundesamt für Bauten und Logistik eine eigene Expertise verfasst. Darin kommt das im Finanzdepartement angesiedelte Amt zum Schluss, dass Angaben zu den Auftragnehmern nicht veröffentlicht werden sollten. Die dem Bundesamt für Justiz diametral entgegenstehende Einschätzung mag ein Sprecher nicht begründen, weil der «bundesinterne Konsolidierungsprozess» noch im Gang sei.
Auch für interne Kontrollen ist ein Bericht von Nöten
Bestärkt durch die zweite Expertise, hat nun diese Woche das Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beschieden, dass es die freihändigen Vergaben aus seinem Bereich nicht offenlegen werde. Im EVD ist der Umfang der Freihandvergaben 2011 gegenüber 2009 von knapp 24 Millionen Franken auf gut 74 Millionen gestiegen. Auch die anderen Departemente vertrösten sieben Wochen nach der Anfrage auf später. Unter anderem begründen sie dies mit dem grossen Aufwand.
Bloss: Die Beschaffungsverordnung schreibt zusätzlich vor, dass die Verwaltung über jeden freihändig vergebenen Auftrag auch für die interne Kontrolle einen Bericht mit den zentralen Angaben zu erstellen hat. Sollten die Angaben also nicht einigermassen geordnet vorliegen, foutieren sich die Ämter auch um diesen Passus.
Heikler Fall im Innendepartement
Im Innendepartement (EDI), das bislang als Einziges Transparenz geschaffen hat, werden mit Abstand am wenigsten Aufträge freihändig vergeben. Der Umfang der Freihandvergaben betrug 2011 im EDI 16,6 Millionen Franken, was gut vier Prozent der Summe der ganzen Bundesverwaltung (376 Millionen) entspricht. Keine der 16 Freihandvergaben ist auf Simap.ch auffindbar. Und selbst in dieser kleinen Auswahl gibt es Vergaben, die von Experten als heikel beurteilt werden. Insbesondere ein Auftrag über 2 Millionen Franken an die ISS Facility Services AG sticht ins Auge.
Das Bundesamt für Kultur hat den Auftrag für Sicherheit, Reinigung und Unterhalt von drei Museen als Ergänzung zu einem viel kleineren, früheren Engagement der Firma in einem der Museen freihändig vergeben. Für diesen ersten Auftrag sind laut dem stellvertretenden Amtsdirektor Yves Fischer acht Firmen eingeladen worden. Nur eine habe eine Offerte eingereicht. Weil sich diese bewährt habe und weil man alle Dienstleistungen – Sicherheit, Reinigung und Unterhalt – aus einer Hand beziehen wolle, habe man auf eine Ausschreibung des zweiten, grösseren Auftrags verzichtet, erklärt Fischer. Zudem sei er überzeugt, dass Konkurrenten der ISS aufgrund der spezifischen Anforderungen auch für den zweiten, grösseren Auftrag nicht infrage gekommen wären. Gemäss einer Auswertung des Instituts für Facility Management der Zürcher Fachhochschule gibt es jedoch in der Schweiz noch eine zweite Firma, die Sicherheit, Reinigung und Unterhalt hauptsächlich in Eigenregie anbietet.
«Zufriedenheit ist kein Grund»
Zufriedenheit mit einem Anbieter wird häufig als Begründung für Freihandvergaben angeführt. Die Beamten wollen den Aufwand für eine Ausschreibung umgehen, wenn sie genau wissen, wem sie aufgrund guter Erfahrungen einen Auftrag erteilen wollen. Doch ein auf das Beschaffungswesen spezialisierter Rechtsanwalt schätzt, dass die geltend gemachten Ausnahmebestimmungen einer richterlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten würden. «Zufriedenheit mit dem bisherigen Leistungserbringer ist kein Grund für eine freihändige Vergabe. Dies würde ansonsten zu einem Hoflieferantentum führen», sagt er auf Anfrage.
Zu einem Rechtsverfahren kommt es allerdings nur dann, wenn ein nicht berücksichtigter Mitkonkurrent gegen einen Beschaffungsentscheid Beschwerde einlegt. Das kommt nur selten vor: Man hofft lieber auf die nächste Gelegenheit, selber zum Zug zu kommen, und will es sich mit der Verwaltung deshalb nicht verscherzen. Und wenn Auftragsvergaben weder angefochten noch publiziert werden – dann bleiben sie der Öffentlichkeit verborgen. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 08.08.2012, 06:27 Uhr
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