Schweiz

Bundesgericht: Illegale dürfen in der Schweiz heiraten

Aktualisiert am 08.12.2011 15 Kommentare

Abgewiesene Asylanten dürfen unter Umständen in der Schweiz heiraten. Mit diesem Entscheid verweist das Bundesgericht die «Lex Brunner» kantonal in ihre Schranken.

Seine Initiative erhält kantonale Einschränkungen: Toni Brunner.

Seine Initiative erhält kantonale Einschränkungen: Toni Brunner.
Bild: Keystone

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Abgewiesenen Asylbewerbern und Sans-Papiers darf die Heirat in der Schweiz nicht systematisch verweigert werden. Das Bundesgericht hat den Kantonen den Weg für eine menschenrechtskonforme Umsetzung der «Lex Brunner» aufgezeigt und einem Waadtländer Paar Recht gegeben.

Als Folge der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Toni Brunner (SVP) wurde auf Anfang dieses Jahres im Zivilgesetzbuch (ZGB) eine neue Bestimmung eingeführt: Ausländische Verlobte müssen im Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung nachweisen, dass sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten.

Unsicherheit in den Kantonen

Mit der neuen Regelung soll verhindert werden, dass sich abgewiesene Asylbewerber und Sans-Papiers durch eine Scheinehe mit Schweizer Bürgern oder anwesenheitsberechtigten Ausländern der Ausschaffung automatisch entziehen können.

Allerdings war umstritten, ob die «Lex Brunner» mit dem in Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Recht auf Eheschluss vereinbar ist. In den Kantonen herrschen entsprechende Unsicherheiten bei der Anwendung der neuen Norm.

Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid nun den Weg vorgegeben, wie die «Lex Brunner» menschenrechtskonform umzusetzen ist. Die Richter in Lausanne verweisen zunächst auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2010.

Vorgaben aus Strassburg

Der EGMR war in einem englischen Fall zum Schluss gekommen, dass illegal anwesenden Ausländern der Eheschluss nicht systematisch verweigert werden darf. Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen müssten verhältnismässig sein. Insbesondere sei abzuklären, ob der Ehewunsch auf einer ehrlichen Absicht beruhe.

Laut Bundesgericht könnte aufgrund dieser Vorgaben auch die «Lex Brunner» gegen die EMRK verstossen, wenn sie ungeachtet des Einzelfalls angewendet würde. Den Zivilstandsämtern selber seien indessen aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers die Hände für eine flexible und damit EMRK-konforme Praxis gebunden.

Klare Voraussetzungen

Es sei deshalb Sache der Fremdenpolizeibehörden, dem Recht auf Eheschluss und dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und den Betroffenen gegebenfalls für das Eheverfahren eine provisorische Aufenthaltsbewilligung auszustellen.

Dazu müssen laut Gericht allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits dürfen keine Indizien für einen Missbrauch - also eine Scheinehe - vorliegen. Andererseits muss feststehen, dass die ausländische Person nach dem Eheschluss die Bedingungen für einen nunmehr rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz erfüllt.

Umgekehrt gibt es nach Ansicht des Bundesgerichts keinen Grund, den Aufenthalt einer Person zwecks Heirat zu verlängern, wenn sie die Schweiz danach trotzdem verlassen müsste. Mit dieser Einschränkung werde denn auch dem Willen des Gesetzgebers nachgekommen.

Neuprüfung verlangt

Im konkreten Fall hat das Gericht einem heiratswilligen Paar aus dem Kanton Waadt Recht gegeben. Sie stammen aus Kamerun, leben seit 2007 zusammen und haben ein dreijähriges Kind. Der Mann ist ein abgewiesener Asylbewerber. Die Frau verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wird.

Die Waadtländer Behörden waren 2011 auf das Gesuch des Mannes gar nicht eingetreten, ihm den Aufenthalt für die Heirat zu erlauben. Das Bundesgericht verlangt nun eine Neuprüfung, da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung wohl erfüllt sind.

Laut Bundesgericht steht aufgrund der Umstände fest, dass es den Beiden mit der Ehe ernst ist. Zudem könnte der Mann aufgrund des Menschenrechts auf Achtung des Familienlebens nach seiner Vermählung sowieso zu seiner Gattin in die Schweiz kommen. (kle/sda)

Erstellt: 08.12.2011, 13:05 Uhr

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15 Kommentare

orelie maillard

08.12.2011, 13:11 Uhr
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illegale haben nirgends auf der welt rechte. hier in der schweiz ist es allerdings anders. man verstösst gegen das gesetz und wird dafür noch belohnt! die interessen der ch, sind allgemein höher zu bewerten als die der teilw. kriminellen und sich hier bewusst, illegal aufhaltenden menschen. diese könnten ohne probleme wieder in ihre heimat, deshalb gibts ja überall botschaften oder konsulate. Antworten


Kurt Hauser

08.12.2011, 13:50 Uhr
Melden 9 Empfehlung

Benötigen die Sans-Papiers keine Papiere zum Heiraten wie wir Schweizer? Antworten



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