Schweiz
Detektiv darf IV-Rentner auf Balkon filmen
Aktualisiert am 28.11.2011 55 Kommentare
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Die Invalidenversicherung (IV) darf eine missbrauchsverdächtigte Person auch bei Arbeiten auf dem Balkon ihrer Wohnung observieren lassen. Laut Bundesgericht sind Überwachungen im privaten, aber öffentlich einsehbaren Raum nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Frau hatte sich 2008 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug einer Rente angemeldet. Sie klagte über Depressionen mit Panikattacken, ein allgemeines Schmerzsyndrom sowie permanente Rückenschmerzen mit starken Bewegungseinschränkungen.
Reinigungsarbeiten auf dem Balkon
Da ihre Leiden medizinisch nur teilweise erklärt werden konnten und bei der Betroffenen der Verdacht auf Übertreibungen bestand, ordnete die IV eine Observierung an. Ein Privatdetektiv filmte sie in der Folge unter anderem dabei, wie sie auf dem Balkon ihrer Wohnung offenbar problemlos Reinigungsarbeiten erledigte.
Zudem wurde sie dabei beobachtet, wie sie sich ausser Haus ohne ersichtliche Einschränkungen bewegte, Einkaufstaschen trug und im Zug fuhr. Die IV-Stelle verneinte aufgrund dieser Ergebnisse ihren Anspruch auf eine IV-Rente.
Das St. Galler Versicherungsgericht hob den Entscheid 2011 dann allerdings auf und forderte weitere Abklärungen. Es war zum Schluss gekommen, dass das Observierungsmaterial nicht verwendet werden dürfe, da mit den Aufnahmen vom Balkon der strafrechtlich geschützte Privatbereich der Betroffenen verletzt worden sei.
Genügend Anhaltspunkte für Zweifel
Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der IV-Stelle gutgeheissen und entschieden, dass die Ergebnisse der Überwachung verwendet werden dürfen. Laut den Richtern der I. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern sind Observierungen durch die IV im «öffentlich einsehbaren privaten Raum» nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Voraussetzung für den Einsatz eines Privatdetektivs ist laut Gericht zunächst, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Das sei hier klarerweise der Fall gewesen. Die Observation habe zudem nur während einer kurz begrenzten Zeit stattgefunden.
Auf Privatheit verzichtet
Auf dem Balkon seien sodann keine Vorgänge aus der Privatsphäre festgehalten worden, sondern einzig alltägliche Verrichtungen, vorwiegend Reinigungsarbeiten. Entgegen der Ansicht der St. Galler Richter habe der Privatdetektiv dabei das strafrechtliche Verbot von Aufnahmen aus dem Privat- oder Geheimbereich nicht verletzt.
Sämtliche von der Frau freiwillig auf dem nicht abgeschirmten Balkon getätigten Handlungen seien von der Strasse aus frei einsehbar gewesen. Sie habe damit auf den Schutz ihrer Privatheit verzichtet und ihre Privatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt.
Insgesamt sei mit der Observation kein Rechtsgut verletzt worden, welches dem öffentlichen Interesse an der Missbrauchsbekämpfung vorgehen würde. Laut Gericht steht damit allerdings noch nicht fest, ob die Frau nur simuliert hat. Der Fall geht vielmehr zu weiteren medizinischen Abklärungen zurück an die IV-Stelle.
(kle/sda)
Erstellt: 28.11.2011, 12:41 Uhr
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55 Kommentare
Also ich kenne eine IV-Bezügerin, die unter "Schleudertrauma" leidet schon seit über 10 Jahren. Bekommt 100% IV. Darf sich nicht überanstrengen, sonst wird sie müde und kriegt Kopfweg. Hat aber locker 2 Kinder gezeugt und zieht diese jetzt gross. Ist das eigentlich statthaft? Vermutlich bekommt Sie noch zusätzliche Unterstützung von der IV. Ich komm mir irgendwie verarscht vor... Antworten
Die Frau hat sichtlich simuliert und entsprechend übertrieben. Doch den Steuerzahler kostet es jetzt nur noch mehr, denn diese Frau muss erneut medizinisch abgeklärt werden, was heisst, dass das ganze Theater wieder von vorne beginnt. Es ist endlich an der Zeit, rigoroser gegen diese "IV-Simulanten" vorzugehen. Klare Beweise müssten anerkannt und nicht angefochten werden - ohne Wenn und Aber! Antworten
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