EU-Bürger ohne Arbeit können problemlos in der Schweiz bleiben

Von Verena Vonarburg, Bern. Aktualisiert am 15.12.2009 196 Kommentare

Die Kantone könnten arbeitslose EU-Bürger in ihren Heimatstaat zurückschicken. Doch das geschieht nicht. Und Fürsorgeabhängigkeit ist explizit kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu widerrufen.

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Sollen Kantone arbeitslose EU-Bürger konsequent in ihren Heimatstaat zurückschicken?

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Die Idee hinter der Personenfreizügigkeit ist eigentlich klar: Wer Arbeit in einem anderen EU-Staat findet, soll dorthin ziehen können, weil er dort seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Nun zeigt die Erfahrung aber: Auch wenn jemand die Arbeit verliert, kann er praktisch ungehindert bleiben – mit entsprechenden Kostenfolgen.

In den beiden grössten Kantonen, Zürich und Bern, ist noch kein einziger EU-Bürger wegen fortdauernder Arbeitslosigkeit weggewiesen worden, wie eine Nachfrage des TA ergeben hat. Dies, obwohl das rechtlich möglich wäre. Wer als Arbeitnehmer mindestens 12 Monate arbeitslos ist, kann zwar so oder so die ersten fünf Jahre in der Schweiz bleiben. Danach aber könnte ihm der Kanton die Bewilligung auf ein Jahr reduzieren und ihn schliesslich, falls er immer noch keine Arbeit hat, nach Hause schicken.

«Gefälligkeitsbestätigungen»

«Die Verlängerung um nur ein Jahr kommt selten vor», sagt Claudia Ransberger vom Migrationsamt des Kantons Bern. Yves Rickenbacher vom Zürcher Migrationsamt spricht von einer theoretischen Möglichkeit, jemanden wegen Arbeitslosigkeit auszuweisen. In der Regel könnten die Betreffenden im entscheidenden Moment eine Arbeitsbescheinigung vorweisen.

«Eine Arbeitsbestätigung kann man immer bringen, das ist ein Leichtes», so Rickenbacher. Er spricht von «Gefälligkeitsbestätigungen». Denn: Arbeitsbescheinigungen und Lohnausweise können leicht fingiert werden. Ob jemand wirklich bei der angegebenen Firma gearbeitet hat, ist oft schwer zu überprüfen.

Wegen des Datenschutzes fehlt auch oft die Möglichkeit, abzuklären, ob jemand AHV/IV-Beiträge bezahlt hat. Bei der Revision der Arbeitslosenversicherung stimmte der Nationalrat letzte Woche einem Antrag zu, wonach der Datenschutz in dieser Hinsicht aufgehoben werden soll. Die Migrationsämter sollen sich besser informieren können.

«Alles wird durchgewunken»

FDP-Nationalrat Philipp Müller kritisiert aber auch die Migrationsämter scharf: «Diese machen nichts anderes als auf Teufel komm raus alle Fünfjahresbewilligungen erneuern. Alles wird durchgewunken.» Die Amtsstellen seien hoffnungslos überfordert. «Dabei hätten sie die Instrumente in der Hand. Sie nutzen sie nur nicht. Der Vollzug klemmt total.»

Die Ämter wiederum beklagen einen Mangel an Personal. In der Tat müssen sie innert kürzester Zeit Tausende von Meldungen über Arbeitsverträge bewältigen. Sie sind nicht in der Lage, diese genau zu kontrollieren.

Hat ein EU-Bürger vom betreffenden Kanton die normale Verlängerung bekommen, bedeutet das für ihn die definitive Bewilligung, sich in der Schweiz niederzulassen. Das Recht auf eine Niederlassungsbewilligung besteht, nachdem ein EU-Staatsangehöriger mindestens fünf Jahre ununterbrochen hier gelebt hat. «Dann ist er für immer da und kann allenfalls sein Leben lang Sozialhilfe beziehen», so Philipp Müller.

Ausländer nicht benachteiligen

Die Möglichkeit, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, ist für Bürger der alten EU-Staaten im gleichen Mass garantiert wie für Schweizerinnen und Schweizer. Denn es gilt das Prinzip der Nichtdiskriminierung. Und auch wer zunächst eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung hat, kann in dieser Zeit schon Sozialhilfe beziehen. «Bei Personen aus der EU/Efta, die zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz kommen, stellt Sozialhilfe keinen Grund dar, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen», sagt Yves Rickenbacher vom Zürcher Migrationsamt. Mit anderen Worten: Schafft es jemand einmal in die Sozialhilfe, ist ihm der Verbleib in der Schweiz so gut wie sicher. Das gilt auch für seine Familie, das heisst den Partner, die Kinder und allenfalls die Eltern.

Stimmt, räumt ein Migrationsmitarbeiter ein: «So funktioniert eben die Freizügigkeit. Aber das sollte man nicht zu laut sagen.» Ausländern von ausserhalb der EU kann die befristete Aufenthaltsbewilligung übrigens entzogen werden, wenn sie auf Sozialhilfe angewiesen sind. In Wirklichkeit wird dieser Passus aber kaum je angewendet, wie Vertreter der Sozialdienste inoffiziell bestätigen. Die letzte Schweizerische Sozialhilfestatistik von 2007 weist aus, dass knapp 44 Prozent der Sozialhilfebezüger Ausländer sind. Das grösste Sozialhilferisiko haben Afrikaner, Lateinamerikaner und Asiaten. Aus EU/Efta-Staaten stammen gut 27 Prozent aller Sozialhilfebezüger. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 15.12.2009, 11:27 Uhr

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196 Kommentare

Martin Bräm

15.12.2009, 08:17 Uhr
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Es macht mich schon nachdenklich mit wieviel Argwohn auf die "Ausländer" gezeigt wird. Wieso sollte jemand, der sich in der Schweiz über Jahre eine Existenz aufgebaut, über Freunde und Kollegen verfügt und seinen Lebensmittelpunkt hier hat wieder in die Heimat zurückziehen, die ihm fremd geworden ist? Gilt das auch für Schweizer, Zürich den Zürchern? Antworten


Rolf Obrecht

15.12.2009, 07:49 Uhr
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Da soll noch jemand behaupten, die Schweiz wäre ausländerfeindlich. Unter solchen Voraussetzungen muss wirklich die Kündigung der Verträge über Personenfreizügigkeit in Betracht gezogen werden. Und das so schnell wie möglich!!! Antworten



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