Schweiz
Graufahrer in der 1. Klasse: SBB erringen Sieg im Bussen-Streit
Aktualisiert am 23.12.2009 126 Kommentare
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Besitzer eines gültigen 2.-Klass-Bahnbilletts müssen für das Fahren in der 1. Klasse damit weiterhin denselben Zuschlag wie Schwarzfahrer bezahlen. Ein anderslautender BAV-Entscheid wurde damit aufgehoben.
Ein Mann hatte sich Anfang 2009 im Zug von Zürich nach Schaffhausen mit einem 2.-Klass-Billet seinen Aussagen zufolge versehentlich in die 1. Klasse gesetzt. Die SBB forderte vom Graufahrer ohne gültigen Fahrausweis für die 1. Klasse einen Zuschlag von 80 Franken. Dagegen rief der Zugpassagier das Bundesamt für Verkehr (BAV) an. Er argumentierte, es sei nicht zulässig, dass er denselben Betrag als Zuschlag bezahlen müsse wie ein Schwarzfahrer, der überhaupt kein Billett gelöst habe.
Das BAV hiess die Beschwerde im vergangenen März gut und verpflichtete die SBB, beim Zuschlag künftig einen Unterschied zwischen Schwarzfahrern ohne Billett und Graufahrern mit ungültigem Billett zu machen. Zudem forderte das Bundesamt die SBB auf, auch auf Strecken mit Selbstkontrolle zusätzlich den Fahrpreis für die hinterzogene Strecke einzufordern.
Abgestufter Zuschlag zu aufwändig
Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde der SBB hat das Bundesverwaltungsgericht nun gutgeheissen. Die Richter in Bern gehen mit den SBB einig, dass ein abgestufter Zuschlag, je nachdem, ob ein Reisender ohne Billett oder mit ungültigem Billett unterwegs ist, zu einem erheblichen administrativen Aufwand führen würde. Dies würde wiederum Verzögerungen bei den Kontrollen verursachen.
Für das Gericht ist es deshalb sachgerecht, dass die SBB einen einheitlichen, pauschalen Zuschlag verlangen, egal ob jemand schwarz oder grau fährt. Geschützt hat das Gericht jedoch die Anordnung des BAV, dass die SBB zusätzlich zum Zuschlag auch den entgangenen Fahrpreis einziehen müssen. Dabei müssen die SBB unterscheiden, ob jemand ohne Billett oder nur mit einem ungültigen Billett unterwegs ist. Reisenden mit einem ungültigen Billett muss der bereits bezahlte Teilbetrag angerechnet werden, um eine Schlechterstellung gegenüber dem Schwarzfahrer zu verhindern.
Urteil A-2742/2009 vom 14.12.2009
(sam/ap)
Erstellt: 23.12.2009, 13:45 Uhr
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