Schweiz
HIV-Positive sind nicht automatisch Täter
Von Vincenzo Capodici. Aktualisiert am 28.09.2012 25 Kommentare
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HIV-Übertragungen
Bisherige Strafrechtspraxis
In der Schweiz werden Menschen mit HIV seit Beginn der Neunzigerjahre strafrechtlich verfolgt, wenn sie ungeschützte Sexualkontakte haben. In den meisten Fällen wird ihnen vorgeworfen, den Sexualpartner nicht über die HIV-Infektion aufgeklärt zu haben. Dabei werden in der Regel zwei Tatbestände erfüllt: Die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie das Verbreiten einer gefährlichen menschlichen Krankheit (Art. 231 StGB). Neben den Fällen, in denen es tatsächlich zu einer Übertragung des Virus kam, wurden mehr als die Hälfte der Angeschuldigten wegen blossen Versuchs der Übertragung
bestraft. (vin)
Epidemiengesetz
Es droht das Referendum
Möglicherweise wird sich das Stimmvolk zum revidierten Epidemiengesetz äussern können. Impfgegner wollen das Referendum ergreifen, wie der Präsident der Vereinigung «Netzwerk Impfentscheid», Daniel Trappitsch, auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA sagte. In Eidg. Räten hatte das Thema Impfungen viel zu reden gegeben. Nach einigem Hin und Her einigte sich das Parlament schliesslich darauf, dass die Kantone Impfungen für bestimmte Berufsgruppen für obligatorisch erklären können, sofern eine erhebliche Gefahr besteht. Ein Referendum der Impfgegner könnte das ganze Epidemiengesetz gefährden.
Die Revision des Epidemiengesetzes beinhaltet auch eine Änderung der Strafbestimmungen bei Ansteckungen zum Beispiel mit dem HI-Virus. (vin/sda)
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Aids-Experten und Juristen kritisieren schon lange, dass das Strafrecht HIV-positive Menschen kriminalisiere. Gemäss dem geltenden Epidemiengesetz, das das Verbreiten menschlicher Krankheiten verhindern soll, kann eine HIV-positive Person selbst dann bestraft werden, wenn der Sexualpartner informiert war und dieser trotzdem nicht auf den Sex-Safer-Regeln beharrte. Mit dem totalrevidierten Epidemiengesetz, das das eidgenössische Parlament heute verabschiedet hat, kommt es zu einer Lockerung der Strafbestimmungen bei HIV-Übertragungen.
Menschen mit HIV werden also bei einvernehmlichem ungeschütztem Sex künftig nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Auch Fahrlässigkeit soll nicht mehr bestraft werden. Die Änderung des Epidemiengesetzes sei ein wichtiger Fortschritt aus der Sicht der Aids-Prävention, sagt Harry Witzthum, Geschäftsleitungsmitglied bei der Aids-Hilfe Schweiz, auf Anfrage von Tagesanzeiger.ch/Newsnet. Die Strafbarkeit behindere eine offene Kommunikation über den Schutz vor HIV und damit auch die Prävention.
Verantwortung für Schutz vor HIV nicht delegieren
Wie andere Fachorganisationen postuliert auch die Aids-Hilfe Schweiz den Grundsatz der geteilten Verantwortung der Sexualpartner. Anders formuliert: Jeder muss für seinen Schutz vor HIV selber Verantwortung übernehmen und soll diese nicht delegieren.
Nach Ansicht von Witzthum müsste die Entkriminalisierung der HIV-Übertragungen noch weiter gehen, als dies das Parlament beschlossen hat, weil beide Sexualpartner gleichermassen für das Einhalten der Safer-Sex-Regeln verantwortlich sind. Bei allen Fällen, wo Böswilligkeit der HIV-positiven Person keine Rolle spiele, müsse das Prinzip der Straffreiheit gelten, fordert der Experte der Aids-Hilfe Schweiz. Bezüglich böswilliger HIV-Ansteckungen hat das Parlament folgende Bestimmung im neuen Epidemiengesetz festgeschrieben: «Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.»
Frau wird mit zwei Jahren Gefängnis bedingt bestraft
HIV-Übertragungen haben immer wieder Gerichtsverfahren zur Folge, und es kommt regelmässig zu Verurteilungen. Ein Urteil, das Aids-Experte Witzthum ärgert, hat beispielsweise das Zürcher Obergericht im letzten März gefällt.
Das Gericht verurteilte eine 33-jährige Frau aus Kenia wegen mehrfacher versuchter Körperverletzung und Verbreitung einer menschlichen Krankheit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Sie hatte trotz Kenntnis ihrer HIV-Infizierung ungeschützten Geschlechtsverkehr mit zwei Sexualpartnern praktiziert – aus Angst, den Männern vom Virus berichten zu müssen. Sie habe zwar mehrere Male den Gebrauch von Kondomen vorgeschlagen, sagte die Frau vor Gericht, die Männer hätten dies aber abgelehnt. Der Fall zeigt beispielhaft, dass der Schutz vor HIV die Angelegenheit beider Seiten sein müsste, was Aids-Experten immer wieder betonen.
HIV-positiv, aber nicht ansteckend – Freispruch in Genf
In der Schweizer Rechtsprechung gibt es allerdings auch Freisprüche. Als Lichtblick bezeichnet Aids-Experte Witzthum einen Fall, der vor drei Jahren vor dem Genfer Kantonsgericht verhandelt wurde. Der in zweiter Instanz freigesprochene Mann hatte mit mehreren Frauen ungeschützten Sex, obwohl er HIV-positiv ist. Dank einer wirksamen antiretroviralen Therapie (ART) war er aber nicht mehr ansteckend.
Die Aids-Hilfe Schweiz lobt das Genfer Urteil, weil es die wissenschaftlichen Erkenntnisse in seinem Entscheid berücksichtigt habe. Die Wirksamkeit von Therapien für HIV-Positive hat eine Studie der Universität Basel kürzlich nachgewiesen. Die Betroffenenorganisation LHIVE kommentierte damals das Urteil aus Genf mit folgendem Kommentar: «HIV-Positive können nicht mehr automatisch zu Tätern gestempelt werden.» Nun fordert die Aids-Hilfe Schweiz, dass die Gerichte der neuen Sachlage Rechnung tragen und die HIV-Übertragung nicht mehr kriminalisieren. (baz.ch/Newsnet)
Erstellt: 28.09.2012, 10:07 Uhr
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25 Kommentare
Bei 1-Night-Stands sollte jeder für sich selber verantwortlich sein. Aber was ist nach dem neuen Gesetz mit Menschen, deren Partner sich während der Beziehung angesteckt hat (z.B. Seitensprung)?
Da kann man doch nicht auf "Selbstverantwortung" plädieren, ansonsten gibt es nur noch geschützten GS und künstliche Befruchtungen.
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