Schweiz
«Man nahm wohl an, dass er sich gebessert hat»
Interview: Monica Fahmy. Aktualisiert am 28.06.2011 124 Kommentare
«Wenn es Handschellen braucht, ist die Person nicht reif für eine Vollzugslockerung»: Jonas Weber, Assistenz-Professor für Strafrecht, Universität Bern.
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Wie ist es möglich, dass ein verwahrter Mörder und Vergewaltiger, den die Behörden als sehr gefährlich einstufen, auf einen Ausflug darf?
Dieser Mann befindet sich in der ordentlichen Verwahrung, nicht in einer sogenannten lebenslänglichen Verwahrung, und eine ordentliche Verwahrung sieht auch Vollzugslockerungen vor im Hinblick auf eine eventuelle bedingte Entlassung.
In der Meldung der Kantonspolizei Waadt steht, der Mann sei auf unbestimmte Zeit verwahrt gewesen.
Ja, das ist aber nicht das gleiche wie die lebenslängliche Verwahrung. Es gibt zwei verschiedene Verwahrungen im Schweizer Strafgesetzbuch, die ordentliche und die lebenslängliche. Bei der ordentlichen Verwahrung sind Vollzugsöffnungen sogar erwünscht im Hinblick auf eine eventuelle bedingte Entlassung. Bei einer lebenslänglichen Verwahrung – dem neuen Artikel im Strafgesetzbuch – wäre eine Vollzugsöffnung unzulässig.
Dennoch, wie kann es sein, dass ein gefährlicher Verwahrter – wenn auch begleitet – einen Ausflug machen kann?
Beim Ausflug handelt es sich um einen begleiteten Ausgang, der eine übliche Vollzugslockerung darstellt. Ein solcher Ausgang wird nur bewilligt, wenn eine Person sich im Vollzug bewährt hat. Daher gehe ich davon aus, dass er die Anstalt ausgetrickst hat und vorgegaukelt hat, er würde sich angemessen verhalten.
Die Behörden sagen ja selber, der Mann sei äusserst gefährlich.
Das ist natürlich relativ. Sehr wahrscheinlich geht es um Gemeingefährlichkeit. Die spricht man Personen zu, die eine schwere Straftat begangen haben und bei denen man eine Rückfallgefahr annimmt. Aber eine Rückfallgefahr wird nur erwartet, wenn die Person in Freiheit wäre. Befindet sich jemand im Vollzug, ist die Person zwar gemeingefährlich, das heisst aber nicht, dass man ihr keine Vollzugslockerung gewähren darf. Das Gesetz sieht es sogar explizit vor, einer verwahrten, also gemeingefährlichen Person Vollzugslockerungen zu gewähren, damit man sieht, ob sich eine solche Person über die Zeit für eine bedingte Entlassung eignet.
Wie kam man hier zum Schluss, er könnte sich eignen?
Der Mann befindet sich offenbar seit Jahrzehnten im Vollzug. Die letzte Straftat scheint die Vergewaltigung seiner Psychotherapeutin gewesen zu sein, die zwanzig Jahre zurückliegt. Danach verbüsste er eine zwölfjährige Freiheitsstrafe und kam in die Verwahrung. Man nahm wohl an, dass er sich gebessert hat, oder dass er aufgrund seines Alters keine solche Straftat mehr begehen würde. Man begleitete ihn also in den Ausgang.
Ohne Handschellen?
In einem begleiteten Ausgang ist das üblich. Wenn es Handschellen braucht, ist die Person nicht reif für eine Vollzugslockerung.
Eine der zwei Begleitpersonen war eine Frau. Ist dies nicht etwas riskant bei einem 1.80 Meter grossen, bulligen Vergewaltiger und Mörder?
Wäre es der erste begleitete Ausgang gewesen, dann wäre es unsorgfältig. Dann hätte man zwei Leute aus der Betreuung und einen Polizisten oder bewaffneten Sicherheitsmann als Begleitung gebraucht. Hat er sich jedoch schon mehrmals im Ausgang angemessen verhalten, dann hat man das Dispositiv im guten Glauben gelockert.
Wenn man ihn nun zu fassen kriegt, kann man ihn dann nachträglich lebenslang verwahren?
Nein. Das ist aber auch nicht nötig, denn man wird von der probeweisen Entlassung absehen, er hat sich ja nicht bewährt. Man wird ihm in den nächsten Jahren keine Lockerungen mehr gewähren.
Nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches müsste man aber seinen Fall dennoch alle Jahre erneut prüfen, nicht?
Ja, wobei in den nächsten Jahren die Prüfung sehr kurz ausfallen würde. Erneute Vollzugslockerungen würde er wohl in den nächsten fünf, sechs Jahren keine erhalten. Ich hoffe einfach, er begeht jetzt auf der Flucht keine schlimme Straftat.
Etliche baz.ch/Newsnet-Leser zeigen sich in ihren Kommentaren erstaunt, dass die Rechte eines Täters höher gewichtet seien als der Schutz möglicher Opfer. Wie erklären Sie das aus rechtlicher Sicht?
In der Schweiz räumen wir jedem Täter eine Besserungschance ein. Das sieht das Gesetz vor. Es ist sehr schwierig, aus einer Verwahrung herauszukommen, ich gehe davon aus, dass die Strafvollzugsbehörde gute Gründe hatte, ihm den begleiteten Ausgang zu gewähren.
Wer beurteilt das eigentlich?
Die formelle Verantwortung hat die Strafvollzugsbehörde, also letztendlich der zuständige Regierungsrat. Aber das Gesetz sieht vor, dass die Strafvollzugsbehörde nicht alleine entscheiden kann, sondern die Empfehlung einer Fachkommission aus Vertretern der Strafverfolgung, des Strafvollzugs und der forensischen Psychiatrie einholen muss. In der Regel wird die Empfehlung befolgt. (baz.ch/Newsnet)
Erstellt: 28.06.2011, 15:57 Uhr
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124 Kommentare
Bei der grenzenlosen Naivität der meisten Psychologen - leider eben auch im Strafvollzug - wundert mich das nicht. Man hat sich jahrzehntelang ohne Prestigeverlust "irren" dürfen und hat Vergewaltiger sogar vorzeitig entlassen, weil sie sich angeblich gebessert hatten. Für mich haben heute Opfer und potenzielle Opfer ganz klar Priorität, und nicht die Täter und deren Wohlbefinden. Antworten
Solche gebildeten Menschen sagen uns, wieso es richtig ist, extrem gefährliche Straftäter in den Ausgang mit zu nehmen. Falls sie ihn verhaften können, wird er etwa 5 Jahre nicht mehr in den Ausgang dürfen. Danach schon. Alles verstanden? Ich nicht. Antworten
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