Schweiz
Pädophiler EU-Bürger wird ausgeschafft
Von Claudia Blumer. Aktualisiert am 30.06.2011 88 Kommentare
Urteil
Das Urteil 2C_903/2010, gefällt am 6. Juni 2011, wurde auf www.bger.ch publiziert.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines pädophilen Deutschen abgewiesen, der sich gegen seine Ausschaffung gewehrt hatte. Vor dem Hintergrund der Diskussion über die Ausschaffungsinitiative hat das Urteil eine besondere Bedeutung, es greift einen Aspekt der Ausschaffungsproblematik auf.
Gerade die Behandlung von EU-Bürgern hat in der Arbeitsgruppe, die Vorschläge zur Umsetzung der Initiative erarbeitet hat, für Diskussionen gesorgt. Die SVP-Vertreter und die übrigen Mitglieder der Arbeitsgruppe waren sich uneinig bezüglich der Auslegung der Personenfreizügigkeit und der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs.
«Heutige Rechtsprechung genügt»
Die Reaktionen auf diesen Bundesgerichtsentscheid sind unterschiedlich: «Er bestärkt uns in unserem Bestreben, die Initiative wortgetreu umzusetzen», sagt Gregor Rutz, der das Initiativkomitee in der Arbeitsgruppe vertreten hatte. Heinrich Koller, Präsident der Arbeitsgruppe, sagt hingegen: «Das Urteil beweist, dass die heutige Rechtsprechung für Ausschaffungen solcher Delinquenten genügen würde. Das Bundesgericht hat dies in strikter Anwendung des Rechts bestätigt.» Auch Rechtsprofessor und SP-Nationalrat Daniel Jositsch sagt: «Das Urteil zeigt, dass das geltende Recht schon viele Möglichkeiten lässt und sehr streng ist.» Das Urteil habe durchaus eine präjudizielle Wirkung.
Der 49-jährige Pädophile, der 1986 in die Schweiz eingereist war und eine Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, begründet seine Beschwerde damit, dass er sich noch in Therapie befinde und deshalb keine «gegenwärtige Gefährdung» für die öffentliche Ordnung darstelle. Diese gegenwärtige Gefährdung gilt laut Freizügigkeitsabkommen als eines der Kriterien für einen Ausschaffungsentscheid. Sein Zustand müsse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug oder aus der Therapie neu beurteilt werden.
Gericht zweifelt an Therapierbarkeit
Dies sehen die Bundesrichter als nicht zwingend an. Man könne die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs übernehmen, müsse aber nicht. Ein früherer Ausweisungsentscheid sei möglich, in gewissen Fällen sogar nötig. Dann nämlich, wenn der Verurteilte die Strafe im Heimatland verbüssen würde, was nach einem Zusatzprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen möglich sei.
Doch das Bundesgericht argumentiert auch inhaltlich und widerspricht dem Mann, der wegen mehrfacher sexueller Handlung mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung verurteilt worden war. Der Betroffene argumentiert, er würde nur aus der Haft entlassen, wenn er keine Gefahr mehr darstelle. Nein, meint das Bundesgericht. Im Gegenteil sei es denkbar, dass die Massnahme mangels Therapierbarkeit nicht weitergeführt werde. Doch für eine Verwahrung seien die Voraussetzungen nicht gegeben. (baz.ch/Newsnet)
Erstellt: 30.06.2011, 11:39 Uhr
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88 Kommentare
Ein Land wie die Schweiz, in welches ja scheinbar die halbe Weltbevölkerung gerne einwandern würde, kann und muss sich seine Einwanderer genau aussuchen. Bei kleinsten Vergehen muss das Aufenthaltsrecht entzogen werden und der Schutz der einheimischen Bevölkerung oberste Priorität haben. Es ist sicher nicht zuviel verlangt, sich an die Gesetze und Regeln eines Landes zu halten. Antworten
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