Schweiz
Privat-TV darf in der Schweiz einseitig sein
Aktualisiert am 18.11.2011 4 Kommentare
Ist nicht dem Gebot der Vielfalt verpflichtet: Katharina Deuber, Moderatorin «Cash TV».
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Der Fall betrifft eine Sendung von «Cash TV» des privaten TV-Veranstalters Presse TV. Im Vorfeld der Abstimmung über die Anpassung des Pensionskassen-Mindestumwandlungsatzes im März 2010 wurde in einem Beitrag der Geschäftsleiter eines Unternehmens für Pensionskassenanlagen zu Aspekten der Rentenberechnung befragt.
Gegen den Beitrag gelangten zahlreiche Personen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI). Sie bemängelten, dass der Befragte ein wirtschaftliches Interesse an der Annahme der Vorlage gehabt habe und während der ganzen Sendung seinen Standpunkt habe darlegen können.
Vielfalt nur bei SRG
Die UBI kam zum Schluss, dass die Sendung tatsächlich das Gebot der Sachgerechtigkeit verletzt habe. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die dagegen erhobene Beschwerde von Presse TV an ihrer heutigen Sitzung nun aber gutgeheissen.
Die Richter erinnerten in ihrer Beratung daran, dass nur die SRG als Service-public-Anbieter dem Gebot der Vielfalt verpflichtet ist, zu dem auch die Vielfalt der Ansichten gehöre. Privaten Anbietern sei dagegen eine gewisse Einseitigkeit erlaubt.
Grenze der Sachgerechtigkeit
Allerdings seien Private gleich wie die SRG dem Gebot der Sachgerechtigkeit unterworfen. Dieses verlange zwar nicht, dass sämtliche Argumente umfassend ausgebreitet werden müssten. Immerhin seien aber andere Meinungen so weit wichtig aufzuzeigen.
Reine politische Propaganda und manipulative oder falsche Berichterstattung wäre laut Gericht in diesem Sinne sicher nicht mehr als sachgerecht zu betrachten. Im konkreten Fall sei die Sendung von «Cash TV» aber nicht zu beanstanden. Die Gegenargumente seien bekannt gewesen und auch zur Sprache gekommen.
Nicht einverstanden war das Bundesgericht am Freitag noch mit einem weiteren Entscheid der UBI. Betroffen ist in diesem Fall ein Beitrag im Nachrichtenmagazin «10 vor 10» von 2009. Darin wurde dem Zuschauer die These unterbreitet, dass die FDP eng mit der Pharmalobby verbandelt sei.
Zuschauer nicht manipuliert
Dazu wurde unter anderem angeführt, dass drei FDP-Politiker parlamentarische Besucherkarten an Pharmaleute abgegeben hätten. In der Sendung kamen auch FDP-Parlamentarier und der damalige FDP- Bundesrat Pascal Couchepin zu Wort, welche die These der Verbandelung mit teils harschen Worten von sich wiesen.
Die UBI hatte auch in diesem Beitrag einen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot gesehen, ist vom Bundesgericht auf Beschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) nun aber ebenfalls eines Besseren belehrt worden.
Nach Ansicht des Gerichts war es den Zuschauern möglich, sich eine eigene Meinung zu bilden. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass die fragliche These umstritten sei. Die gezeigten Fakten seien korrekt, wenn auch bezüglich des Themas kaum aussagekräftig gewesen. (bru/sda)
Erstellt: 18.11.2011, 12:45 Uhr
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4 Kommentare
Es ist schon spannend. Die SRG ist dem Gebot der Vielfalt und dem Service Public verpflichtet, was logischerweise mehr kostet. Ergänzend steht dann die SRG immer in der Kritik von Zuschauern und PolitikerInnen aller verschiedenr Parteien, weil sie es so nie recht machen kann. Privatsender sind nicht diesem Credo verpflichtet und somit parteiisch. Ich denke, dass viele darüber nicht informiert sind Antworten
Beim Beitrag von CASH-TV wurde zur Abstimmung allein ein Swisscanto- Bank-Experte "interviewt" (Swisscanto war Sponsor der Sendung...und deren Vertreter natürlich für eine Kürzung der Renten - zum Vorteil der Bank...). Die Bundesrichter geben mit dem Urteil den privaten Medien einen Steilpass für eine einseitige Berichterstattung. Dieses Urteil ist höchst verwerflich und gefährlich. Eine Schande! Antworten
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