«Ich habe mit einem solchen Urteil gerechnet»

Aktualisiert am 09.09.2010 112 Kommentare

Die Schweiz muss im Fluglärmstreit mit Deutschland eine empfindliche Niederlage einstecken. Verkehrsminister Moritz Leuenberger zeigt sich nicht überrascht von dem Urteil des EU-Gerichts.

Hat die Niederlage kommen sehen: Bundesrat Moritz Leuenberger.

Hat die Niederlage kommen sehen: Bundesrat Moritz Leuenberger.
Bild: Keystone

Artikel zum Thema

Der EU-Gerichtshof und das EU-Gericht

Die Schweiz hat im Fluglärmstreit ursprünglich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg geklagt. Das höchste EU-Gericht war zum Schluss gekommen, dass zuerst das EU- Gericht (EuG) den Fall behandeln muss.

Das EuG ist dem EuGH angegliedert. Es wurde 1988 geschaffen, um den EuGH zu entlasten. Seit den Verhandlungen zum Fall im September vor einem Jahr, haben die Gerichtsorgane ihre Namen geändert. Vor Inkrafttreten des EU-Reformvertrags von Lissabon im Dezember 2009 hiess der EuGH noch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft. Das EuG war das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft.

Das EuG ist zuständig für die Klagen von natürlichen und juristischen Personen gegen die Gemeinschaftsorgane. Die meisten Fälle, über die das Gericht erster Instanz entscheidet, betreffen Fragen des geistigen Eigentums, des Wettbewerbs und staatlicher Beihilfe.

Stichworte

Das EU-Gericht in Luxemburg hat eine Nichtigkeitsklage der Schweiz im Zürcher Fluglärmstreit abgewiesen. Beim Fluglärmstreit geht es um die von Deutschland 2003 erlassene Verordnung, die Anflüge zum Zürcher Flughafen über süddeutsches Gebiet am frühen Morgen und am Abend verbietet.

Bundesrat Moritz Leuenberger zeigt sich nicht überrascht über das negative Urteil zum Fluglärmstreit mit Deutschland. «Ich habe mit einem solchen Urteil gerechnet», sagte der Noch-Bundesrat in Bern. Juristen würden nun das Urteil analysieren und allenfalls einen Weiterzug empfehlen. Die politischen Diskussionen würden aber weitergehen.

Die Schweiz wollte geltend machen, dass die von Deutschland einseitig erlassene Verordnung unverhältnismässig sei und die Fluggesellschaft Swiss diskriminiere. Aufgrund der Verordnung dürfen Flugzeuge auf dem Weg zum Zürcher Flughafen in den frühen Morgenstunden und am Abend süddeutsches Gebiet nicht überfliegen.

Der erstinstanzliche Entscheid

Das erstinstanzliche Gericht des EU-Gerichtshofes (EuGH) kam nun zum Schluss, dass die deutschen Massnahmen «keinerlei Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums für Flüge von und nach dem Flughafen Zürich» darstellen. Die Verordnung beschränke sich auf eine «blosse Änderung der betreffenden Flugwege nach dem Start oder vor der Landung».

In der Klage sprach die Schweiz auch von der Unverhältnismässigkeit der Massnahmen. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung halten die Richter fest, dass die Nähe des Flughafens zu einem (deutschen) Fremdenverkehrsgebiet einen objektiven Umstand darstelle, der den Erlass dieser Massnahmen nur für den Flughafen Zürich rechtfertige.

Schweiz kann Urteil weiterziehen

Die Massnahmen stünden in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel, der Verringerung der Lärmbelastung in einem Teil des deutschen Gebiets in den Nachtstunden und am Wochenende. Deutschland habe keine andere Möglichkeit der Lärmverminderung.

Darauf kritisierte die Schweiz, die Kommission reduziere das Luftverkehrsabkommen auf einen reinen Austausch von Verkehrsrechten und klagte vor dem EU-Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Der aus Schweizer Sicht ablehnende Entscheid muss nicht zwingend sein. Urteile des erstinstanzlichen Gerichts können vor dem EuGH angefochten werden. Dieser würde dann in letzter Instanz entscheiden. Ob die Schweiz den Richterspruch akzeptiert oder das Urteil weiterzieht ist derzeit offen. (ep/mrs/sda)

Erstellt: 09.09.2010, 09:29 Uhr

112

Kommentar schreiben







 Ausland



Verbleibende Anzahl Zeichen:

Mit dem Absenden des Kommentars erklärt sich der Leser mit nachfolgenden Bedingungen einverstanden: Die Redaktion behält sich vor, Kommentare nicht zu publizieren. Dies gilt insbesondere für ehrverletzende, rassistische, unsachliche, themenfremde Kommentare oder solche in Mundart oder Fremdsprachen. Kommentare mit Fantasienamen oder mit ganz offensichtlich falschen Namen werden ebenfalls nicht veröffentlicht. Über die Entscheide der Redaktion wird keine Korrespondenz geführt. Telefonische Auskünfte werden keine erteilt. Ihr Kommentar kann auch auf Google und anderen Suchseiten gefunden werden.

112 Kommentare

Helmut Melzer

10.09.2010, 12:36 Uhr
Melden

@Heinz Frey über ihren Kommentar kann man auch nur den Kopf schütteln. Natürlich gibt es auf vielen deutschen Flughäfen Nachtflugverbote: Düsseldorf, Berlin, München, Stuttgart, ab 2012 Köln, Frankfurt wird gerade bei Gericht entschieden, usw. Sie sollten sich mal besser informieren. Google hilft weiter unter Nachtflugverbot findet man fast alle deutschen Flughäfen. Antworten


Rene Wetter

09.09.2010, 11:18 Uhr
Melden

@Carlo Schnydrig: Der Elefant lacht sich kaputt wenn die Maus aufbrüllt. Einem Land, das in der Schweiz in einem ähnlich gelagerten Fall klagen würde, erginge es wohl nicht anders. Kraftmeiereinen werden uns da nicht weiterhelfen, das Schweizer Parlament hat sich bei der Nichtannahme des Staatsvertrags verkalkuliert. Es war naiv, anzunehmen auf dem Rechtsweg eine bessere Lösung zu erhalten. Antworten



Schweiz

Populär auf Facebook Privatsphäre

Meistgelesen in der Rubrik Schweiz

bluebanana.ch