Schweiz
So erreichen Sie eine Mietzinssenkung
Von Claudio Habicht. Aktualisiert am 03.06.2009
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Lange war nicht klar, ob es reichen würde: Heute hat das Bundesamt für Wohnungswesen jedoch mitgeteilt, dass der Referenzzinssatz – er leitet sich von den Hypothekarzinsen ab und ist für die Höhe des Mietzinses ausschlaggebend – von 3,5 auf 3,25 Prozent gesenkt wird. «Damit haben die meisten Mieter eine Senkung ihrer Nettomiete um 2,91 Prozent zugute», sagt Regula Mühlebach, Geschäftsleiterin des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands Deutschschweiz. Sie schätzt, dass beispielsweise im Kanton Zürich rund 60 Prozent der Mieter Anspruch auf tiefere Mieten haben – nämlich diejenigen, deren Mietzins zurzeit auf einem Referenzzinssatz von 3,5 Prozent oder höher beruht.
Vermieter dürfen Teuerung und Unterhalt abziehen
Von diesen Mietern werden jedoch nicht alle in den Genuss einer Mietzinssenkung von vollen 2,91 Prozent kommen: Die Vermieter können 40 Prozent der Teuerung vom Senkungsanspruch abziehen sowie gestiegene Unterhaltskosten geltend machen. «Dabei dürfen sie aber nur die effektiven Kostensteigerungen gegenrechnen, Pauschalen sind nicht erlaubt», sagt Mühlebach. Die Vermieter müssen die Mietzinsreduktion zudem laut Gesetz nicht von sich aus weitergeben. «Zwar haben viele grosse Verwaltungen signalisiert, dass sie die Mietzinse von sich aus senken werden. Doch einige Vermieter werden dies ‹vergessen›». Darum liegt es laut Mühlebach an den Mietern, aktiv zu werden. Hier das Vorgehen (Gelangen die Mieter bis zum 25. Juni an ihre Vermieter, können sie schon auf Oktober mit tieferen Mietzinsen rechnen):
- 1. Schritt: Schauen Sie auf Ihrem Mietvertrag oder dem letzten Mietzinserhöhungsformular, auf welchen Hypothekarzins Ihr aktueller Mietzins beruht. Liegt der Hypothekarzins bei 3,5 Prozent, haben Sie Anspruch auf Mietzinssenkung um 2,91 Prozent. Liegt der Zins bei 4 Prozent, haben Sie Anspruch auf 8,26 Prozent Senkung. Siehe Tabelle unten:
- 2. Schritt: Der Vermieter kann nun 40 Prozent der Teuerung verrechnen. In unterstehender Tabelle können Sie ablesen, wie viel Prozent der Vermieter von Ihrem Senkungsanspruch abziehen kann. Beispiel: Ist die Teuerung laut Mietvertrag bis Mai 2007 ausgeglichen, kann er 0,67 Prozent abziehen. Ist jedoch Mai 2008 vermerkt, haben Sie zusätzlich 0,44 Prozent Mietzinsreduktion zu Gute. Nun kann der Vermieter noch einen Abzug für «gestiegene Unterhaltskosten» machen. Diesen Abzug können Sie nicht berechnen.
- 3. Schritt: Wenn Schritt 1 und 2 ergeben, dass Sie Anrecht auf eine Mietzinssenkung haben, erkundigen Sie sich schriftlich bei Ihrem Vermieter, wie sich der neue Referenzzinssatz auf Ihren Mietzins auswirkt (Musterbrief des Mieterverbandes). Nun muss der Vermieter innert 30 Tagen antworten. Tut er dies nicht, müssen Sie innert weiterer 30 Tagen an die zuständige Schlichtungsbehörde gelangen (Musterbrief des Mieterverbandes).
Erstellt: 03.06.2009, 08:46 Uhr
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