Schweiz

Strassburg lehnt Beschwerde der Gebrüder Tinner ab

Aktualisiert am 26.04.2011 3 Kommentare

Die Gebrüder Tinner sind mit ihrer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolglos geblieben. Laut Gericht ist die Dauer ihrer U-Haft und des Verfahrens nicht zu beanstanden.

Untersuchungshaft: Urs Tinner wird am 8. Oktober 2004 in Deutschland verhaftet und im Mai 2005 an die Schweiz ausgeliefert.

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Urs und Marco Tinner sassen ab 2005 in Schweizer Untersuchungshaft. Sie werden verdächtigt, zusammen mit ihrem Vater Friedrich Tinner seit den späten 1970er-Jahren für das Netzwerk des pakistanischen «Vaters der Atombombe» Abdul Qadeer Khan gearbeitet zu haben, der auch ein geheimes Atomwaffenprogramm für Libyen durchführte.

Im Dezember 2008 wurde Urs Tinner aus der U-Haft entlassen, einen Monat später auch sein Bruder. Bereits im November 2008 hatten sie eine erste Beschwerde an den EGMR erhoben, 2009 folgte eine zweite. Beanstandet wurde darin eine Verletzung des Rechts auf Freiheit.

Das Recht auf Freiheit verletzt

Die beiden Brüder hatten zunächst argumentiert, dass die erlittene Untersuchungshaft zu lange gedauert habe. Für eine Inhaftierung habe es überdies weder einen ausreichenden Tatverdacht noch entsprechende Beweise gegeben. Auch das gegen sie seit 2004 geführte Verfahren selber dauere zu lange.

Zu beachten sei dabei, dass die Behörden mit der Vernichtung der Atomakten zur Verlängerung des Verfahrens und der U-Haft beigetragen hätten. Wegen der Schredder-Aktion des Bundesrates hätten sie zudem keinen kompletten Zugriff auf die Verfahrensakten erhalten, was gegen das Prinzip der Waffengleichheit verstosse.

Frage nach vernichteten Akten bleibt offen

Die Richter in Strassburg sind nun zum Schluss gekommen, dass die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention nicht verletzt hat. Auf die Rügen im Zusammenhang mit der Aktenvernichtung ist der EGMR gar nicht erst eingetreten, unter anderem deshalb, weil das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Was die Haft- und Verfahrensdauer betrifft, hat das Gericht eine Verletzung des Rechts auf Freiheit verneint. Für die ursprüngliche Inhaftierung hätten ausreichende Gründe bestanden. Die Haft sei sodann wegen Fluchtgefahr zu Recht aufrechterhalten worden. Das Verfahren selber sei mit dem notwendigen Tempo fortgeführt worden.

Der Fall Tinner ist bei der Bundesanwaltschaft hängig, die über die Anklage entscheiden muss. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter Andreas Müller hatte Ende 2010 in seinem Schlussbericht beantragt, Anklage wegen Verstössen gegen das Kriegsmaterialgesetz zu erheben. Marco Tinner soll sich zudem wegen Geldwäscherei verantworten müssen.

(lcv/sda)

Erstellt: 26.04.2011, 12:33 Uhr

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3 Kommentare

Urs Meier

26.04.2011, 13:26 Uhr
Melden 2 Empfehlung

"Der Fall ist bei der Bundesanwaltschaft anhängig..." - Da kann man den Gebrüdern Tinner nur von Herzen alles Gute wünschen; egal, was sie sich letztlich haben zuschulden kommen lassen. Denn der schweizerischen BA ausgeliefert zu sein - Horror ! Willkür, Rechtsmissbrauch, unstatthafte Ermittlungsmethoden, Gleichgültigkeit wenn private Existenzen ruiniert werden... Viel Glück ! Antworten


Edgar Schaad

26.04.2011, 23:59 Uhr
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Wenn sich hier unsere grandiose und hochbezahlte Bundesanwaltschaft einbringt, dann kann man sich etwa vorstellen, was herauskommt. Nämlich soviel wie bei Oskar Holenweger und bei den Hells Angels! Antworten



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