Schweiz
Street View: Das muss Google ändern
Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 05.04.2011 25 Kommentare
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Das Recht am eigenen Bild
Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild. Dieses Persönlichkeitsrecht ist ein Selbstbestimmungsrecht, das zwei Aspekte umfasst: Zum einen ist es ein Abwehrrecht, mit dem verhindert werden soll, dass jemand mit Foto oder Video gezielt identifiziert oder ausgeforscht wird. Zum anderen soll das Recht jedem Individuum die Möglichkeit geben, über die Veröffentlichung seines eigenen Bildes selbstbestimmt zu entscheiden. Im Bereich des Datenschutzes ist von informationeller Selbstbestimmung die Rede.
Gemäss Bundesgericht ist das Recht am eigenen Bild grundsätzlich bereits verletzt, wenn jemand ohne Zustimmung fotografiert oder eine bestehende Aufnahme ohne seine vorgängige oder nachträgliche Einwilligung veröffentlicht wird. Die Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn es dafür keine Rechtfertigungsgründe gibt. In der Regel geht es dabei um ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse.
Die Probleme mit dem Recht am eigenen Bild haben sich durch die Möglichkeiten des Internets verschärft. Bilder können beliebig verknüpft werden. Dadurch, so das Bundesverwaltungsgericht, «lassen sich auch an sich harmlose Informationen, die ohne weiteres der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen wären, zu eigentlich schützenswerten Persönlichkeitsprofilen verdichten».
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Hanspeter Thür, der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, konnte im September 2009 Google (GOOG 591.53 -2.01%) bloss empfehlen, bei seinem Strassenbilderdienst Street View den Datenschutz zu beachten. Was Google konsequent ablehnte, hat das Bundesverwaltungsgericht nun per Urteil angeordnet:
1. Google muss dafür sorgen, dass sämtliche Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich gemacht werden, bevor die Bilder ins Internet gestellt werden.
2. Im Bereich von «sensiblen Einrichtungen» (Frauenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Schulen, Sozial- und Vormundschaftsbehörden, Gerichten und Spitälern) dürfen nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale (Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen etc.) «nicht mehr feststellbar» sein.
3. Es genügt nicht, wenn Google bloss auf der Startseite von Google Maps ankündigt, wann in welchen Städten und Dörfern Aufnahmen gemacht werden und wann die Aufnahmen ins Internet aufgeschaltet werden. In beiden Fällen sei «darüber hinaus auch in lokalen Presseerzeugnissen darüber zu orientieren».
4. Bilder aus dem Privatbereich (umfriedete Gärten oder Höfe), «die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben», dürfen nicht aufgenommen werden. Allenfalls müsse die Aufnahmehöhe entsprechend angepasst werden. Derartige, bereits vorhandene Bilder müssen entfernt werden, oder es muss eine Einwilligung eingeholt werden.
5. Das von Thür empfohlene Verbot von Aufnahmen in Privatstrassen lehnte das Bundesverwaltungsgericht ab. Es genüge, wenn die Aufnahmen hinreichend unkenntlich gemacht seien und keine Privatbereiche gezeigt würden.
Google «sehr enttäuscht»
Google, von der vorzeitigen Veröffentlichung des Urteils durch ein Medium offenbar überrascht, gab nur einen kurzen Kommentar ab. Peter Fleischer, Googles Datenschützer, äusserte sich «sehr enttäuscht über die Entscheidung. Street View hat sich als äusserst hilfreich für Millionen von Schweizern erwiesen, wie auch für Unternehmen und touristische Einrichtungen». Google werde das Urteil prüfen und untersuchen, was es für Street View Schweiz bedeute.
Bei seinem Entscheid, der noch ans Bundesgericht weitergezogen werden kann, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass identifizierbare Aufnahmen von Gesichtern, Autokennzeichen und Privatbereichen das Recht am eigenen Bild und das Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzen. Dies gelte auch für den Fall, in dem die Personen nur als Beiwerk zu einer Landschaft, einer Umgebung oder einem Ereignis dienten.
Kein Verbot von Street View
Die vom Gericht festgestellte «persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung» könnte zwar grundsätzlich rechtfertigt werden durch die Einwilligung des Betroffenen oder durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse. Google könne sich aber lediglich auf seine privaten Interessen berufen. Das Unternehmen nehme «im Interesse ihres wirtschaftlichen Erfolges die allfällige Verletzung der Persönlichkeitsrechte zahlreicher Personen in Kauf». Diese Verletzungen wären «vermeidbar, würden aber einen finanziellen Mehraufwand nach sich ziehen».
Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass es nicht um ein Verbot von Street View gehe. Gefährdet sei nicht das Projekt als solches, sondern höchstens die Gewinnspanne, weil durch das manuelle Verwischen der Bilder Mehrkosten entstehen. Diese zusätzlichen Kosten würden die wirtschaftliche Existenz von Google aber «offensichtlich nicht infrage stellen». Wenn nötig, könnte Street View ja auch kostenpflichtig angeboten werden. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 05.04.2011, 21:59 Uhr
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25 Kommentare
Wunderbare Karikatur - Danke ... aber: Am Besten den EDOEB gleich mitlöschen, wenn er nicht endlich lernt Prioritäten zu setzen. Aber eben: Gegen Google zu "kämpfen" bringt mehr Werbung und Renommée als sich mit Politikern und Banken wegen den unseligen SWIFT-USA-Abkommen anzulegen. Eigentlich hätte der EDOEB der Allgemeinheit zu dienen und nicht sich auf unsere Kosten "Selbst-zu-Verwirklichen". Antworten
Also dümmer geht es nicht mehr. Ob es mich stören würde, mein Gesicht im Google zu erkennen, wo ich vor etwa 3 Jahren war? Die Bilder sind von 2008 und wer ist, um Himmelswillen, daran interessiert zu wissen, wo ich damals war? Wirklich, keine andere Sorgen? Wie ist es mit Datenschutz von Steuerdaten? Jeder Beamte kann über jeden im Kanton die Daten holen. Da ist Herr Thür ruhig. Antworten


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