Schweiz
Strengere Regeln für den Alkoholverkauf in Baselland
Von Maurice Thiriet, Liestal. Aktualisiert am 08.03.2010
In Baselland benötigen Verkäufer von gebrannten Wasser eine Lizenz. Und wer gebrannte Wasser verbotenerweise an Minderjährige verkauft, muss mit dem Entzug dieser Lizenz rechnen. Für Vergorenes, also Wein und Bier, galt beides seit Einführung des liberalisierten Gastgewerbegesetzes von 2004 nicht mehr. Das ändert sich nun.
Mit einer grossen Mehrheit von 87 Prozent hat das Baselbieter Stimmvolk der Teilrevision des Gastgewerbegesetzes zugestimmt. Demnach müssen Verkaufsstellen und Wirte für den Verkauf von Bier und Wein künftig wieder eine Bewilligung dafür einholen. Sicherheitsdirektorin Sabine Pegoraro ist mit dem Resultat zufrieden: «Ich habe immer gewusst, dass die Vorlage in der Bevölkerung breit abgestützt ist.»
Zeitliche Auflagen
Künftig habe man wieder einen exakten Überblick, wer Alkohol verkauft. Noch wichtiger sei zudem: «Wir können denjenigen, die Bier und Wein an unter 16-Jährige verkaufen, die Lizenz entziehen. Damit verfügen wir über ein griffiges Sanktionsinstrument.» Hinzu kommt, dass die Sicherheitsdirektion den Alkoholverkaufsstellen wieder zeitliche Auflagen machen kann.
«Alkohol ist ein Katalysator für Gewalt und Vandalismus. Studien zeigen, dass Jugendliche tendenziell immer früher und immer mehr trinken», betont Pegoraro. Und das Trinkverhalten der Jugendlichen habe viel mit der Verfügbarkeit zu tun. Diese könne man nun besser einschränken.
Rechtsstreit programmiert
Verkaufsstellen, die ausserhalb von erlaubten Verkaufszeiten oder an unter 16-Jährige verkaufen, sollen weiterhin mit Hilfe von Testkäufen überführt werden. Die sind jedoch rechtlich umstritten. Das Kantonsgericht Baselland hat im Februar 2009 in einem Präzedenz-urteil die Busse für eine Tankstellenshop-Verkäuferin aufgehoben. Der Testkauf komme einer verdeckten Ermittlung gleich, der die Frau zur Straftat verleitet habe. Solche Methoden seien nur zur Aufklärung schwerer Verbrechen zulässig. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft nicht beweisen können, dass die Verkäuferin die 15-jährige Testkäuferin absichtlich als volljährig eingeschätzt habe. Das Bundesgericht trat aus formalen Gründen nicht auf den Rekurs ein. Damit führen Testkäufe in Baselland bis zu einem rechtskräftigen Bundesgerichtsurteil nicht mehr zu strafrechtlichen Massnahmen.
Was das für allfällige Lizenzentzüge bedeutet, wird beim ersten Rekurs eines fehlbaren Verkäufers vor Gericht ausgemacht werden müssen, wie Pegoraro einräumt: «Die Frage der Verwertbarkeit von Testkäufen als Beweismittel muss noch geklärt werden.» Sie ist jedoch überzeugt, dass die Rechtsgrundlage für Testkäufe gegeben ist. Sie hofft, dass das Bundesgericht so rasch als möglich ein Präzedenzurteil fällt.
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 08.03.2010, 04:00 Uhr





