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Urteil gegen Basler Pyro-Schmuggler bestätigt

Aktualisiert am 23.12.2011 14 Kommentare

Fussballfans, die am Eingang eines Stadions mit versteckten Bengalfackeln erwischt werden, können wegen versuchten Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz verurteilt werden – dies hat nun das Bundesgericht bestätigt.

Pyros im Stadtion: Nicht erst das Abbrennen der Fackeln ist strafbar – auch der Schmuggel ins Stadion.

Pyros im Stadtion: Nicht erst das Abbrennen der Fackeln ist strafbar – auch der Schmuggel ins Stadion.
Bild: Keystone

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Das Bundesgericht stärkt den Behörden im Kampf gegen Pyros auf Tribünen den Rücken: Zwei FCB-Fans waren im März vergangenen Jahres zusammen mit Kollegen zum Spiel des FC Basel gegen den FC St. Gallen in die Ostschweiz gefahren. Im Extrazug wurden Pyros verteilt und die Empfänger für deren Abbrennen instruiert.

An der Eingangskontrolle zur St. Galler AFG-Arena fand das Sicherheitspersonal bei den zwei jungen Männern eine Bengalfackel und einen Rauchkörper, die sie in den Unterhosen versteckt hatten. Sie wurden festgenommen und blieben zwei Tage in Untersuchungshaft.

Bedingte Geldstrafen

Das St. Galler Kreisgericht sprach sie im Juni 2010 frei. Das Kantonsgericht verurteilte die beiden Fussballfans dann aber auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen versuchter Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu bedingten Geldstrafen von 60 Tagessätzen, was 6000 beziehungsweise 1800 Franken entspricht. Zudem müssen die Angeklagten die Gerichtskosten von je 4000 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerden der Verurteilten abgewiesen. Diese hatten argumentiert, der Schuldspruch verstosse gegen den Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten». Bei der Kontrolle vor dem Stadion seien die Männer noch nicht entschlossen gewesen, die Pyros später auch zu zünden.

Grenze zum Versuch überschritten

Es wäre vielmehr möglich gewesen, dass sie die Pyros nach dem Spiel ungenutzt mit nach Hause genommen hätten. Das solches nicht ausgeschlossen sei, zeige sich daran, dass die Polizei bei einem Scharmützel nach dem Ende eines anderen Fussballspiels von Fans mit unabgebrannten Bengalfackeln beworfen worden sei.

Auch ein Flyer der «Muttenzerkurve» erwähne die Möglichkeit, eine Bengale wieder mit aus dem Stadion zu nehmen, wenn es keinen Grund zum Abfeuern gebe. Die Richter in Lausanne erinnern zunächst daran, dass das Sprengstoffgesetz die Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken verbietet.

«Point of no return» am Eingang

Im konkreten Fall hätten die beiden Betroffenen die Grenze zum strafbaren Versuch bereits überschritten. Als «point of no return» sei zu Recht das Erreichen der Zugangskontrolle erachtet worden. Am späteren Abbrennen der Pyros seien die Männer nur gehindert worden, weil die Security sie erwischt habe.

Kein einigermassen vernünftiger Mensch setze sich dem Risiko einer Kontrolle und Festnahme aus, um die Fackeln dann nicht zu zünden. Dass sie vom Abbrennen der Pyros im Stadion tatsächlich noch hätten absehen können, sei nur eine theoretische Möglichkeit, die für die Strafbarkeit keine Rolle spiele. (jg/sda)

Erstellt: 22.12.2011, 13:14 Uhr

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14 Kommentare

Roland Berger

22.12.2011, 15:36 Uhr
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Es ist Zeit, dass hier einmal Zeichen gesetzt werden. Ich nerve mich schon lange, wenn man mir und meinen Kindern an der Eingangskontrolle die 0.25-Liter-Tetrapacks mit Getränken wegnimmt und daneben schmuggeln die Pyromanen ihre lebensgefährlichen Fackeln ins Stadion. Auch den Stadionbetreibern geht es doch bloss ums Geschäft. Antworten


Hans Maag

22.12.2011, 17:38 Uhr
Melden 9 Empfehlung

Im schweizerischen Sprengstoffgesetz steht: Wer ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche (..) .besitzt (..) verwendet (..), wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse. Antworten



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