Schweiz

Zum Islam konvertierter Offizier ist ein Sicherheitsrisiko

Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 07.05.2011 123 Kommentare

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der Armeefachstelle zu einem Konvertiten: Nicht seine religiöse Überzeugung sei problematisch, sondern die Art, wie er seinen Glauben praktiziere.

Hat Glauben und Vornamen vor drei Jahren geändert: Zwicker.

Hat Glauben und Vornamen vor drei Jahren geändert: Zwicker.
Bild: Donato Caspari

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Gibril Muhammad Zwicker ist vor drei Jahren zum Islam konvertiert und dem umstrittenen Islamischen Zentralrat Schweiz (IZRS) als Mitglied beigetreten. Der 27-Jährige ist Oberleutnant und hat als Werkschutzoffizier in der Betriebskompanie des Armee-Hauptquartiers Zugang zu als «geheim» klassifizierten Informationen, zu geheimem Armeematerial und zu Militäranlagen, die von aussen nicht wahrnehmbar sind und deren Zerstörung die Auftragserfüllung durch Bundesrat und Armee gefährden könnte.

Ideologischer Extremist

Im Januar 2010 wurde Zwicker einer Personensicherheitsprüfung unterzogen. Sie verlief positiv. Als wenig später Medienberichte über seine Haltung zum Islam auftauchten, wurde aber eine erneute Prüfung angeordnet. Nun erliess die zuständige Fachstelle eine negative Risikoverfügung: Ein weiterer Einsatz als Werkschutzoffizier innerhalb der Armee sei nicht zu empfehlen. Zudem seien ihm die Armeewaffen zu entziehen, der Zugang zu Waffen und Munition zu verwehren und auf militärische Weiterbildung oder Beförderung zu verzichten. Ebenso auf friedensfördernde Einsätze im Ausland.

Die Fachstelle interpretierte einen achtjährigen Marihuana-Konsum mit entsprechender Verurteilung als Zeichen mangelnder Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Die Übertretung des Gesetzes zeige, dass Zwicker unter gewissen Umständen sein eigenes Bedürfnis über den Willen des Gesetzgebers stelle.Entscheidend aber war laut Fachstelle seine extreme und radikale Art, den Islam zu praktizieren, die «Hörigkeit gegenüber seiner Religion» und der «absoluten und unhinterfragten Ausübung derselben». Zwicker habe sich selber als ideologischen Extremisten bezeichnet und den Universalanspruch auf die alleinige Richtigkeit des Islams eindringlich vorgetragen.Auf der Website des Islamischen Zentralrats schrieb er, die täglich fünf Pflichtgebete seien «auch im Militärdienst nicht verhandelbar». Seine Haltung zur Steinigung und zum symbolischen Schlagen der Frau zeigen nach Einschätzung der Fachstelle, dass er sich nicht von Gewalthandlungen als Strafe distanziere. Womöglich sogar «staatsgefährdend» sei, dass Zwicker im Ernstfall vor dem Einsatz der Schusswaffe gegen Glaubensbrüder eine «Güterabwägung» vornehmen würde.

Nicht der Islam ist das Risiko

Fazit: Angesichts der Entwicklung des 27-Jährigen seit der Konvertierung sei es wahrscheinlich, dass sich seine Überzeugungen und Verhaltensweisen zunehmend radikalisierten. Solche Personen in sensitiven Funktionen zu beschäftigen, erschüttere das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Armee. Der daraus resultierende Schaden wurde als sehr hoch eingeschätzt.

Das Bundesverwaltungsgericht fand keinen «hinreichenden Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen». Dass es sich bei der Beurteilung teilweise um Annahmen und Vermutungen im Sinne von Einschätzungen handle, liege in der Natur der Sache. Der von Zwicker eingeräumte ideologische Extremismus habe sich bisher zwar nicht gewalttätig geäussert. Doch es könne nicht ausgeschlossen werden, «dass im konkreten Einzelfall auch ein ideologischer Extremismus ein sicherheitsrelevantes Risiko darstellen kann».Das Gericht widersprach insbesondere der Behauptung Zwickers, er werde bloss aufgrund seiner religiösen Überzeugung als Sicherheitsrisiko eingestuft. Es gehe nicht um die Zugehörigkeit zum Islam, sondern um die Art und Weise, wie er den Glauben praktiziere, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest. «Die sicherheitsrelevanten Risiken liegen einzig in der Person Zwickers und nicht im Islam.» Hinzu kämen mangelnde Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit sowie das Risiko einer zunehmenden Radikalisierung seiner Überzeugungen und Verhaltensweisen – und seine Abhängigkeitstendenz.

Weiterzug möglich

In einem Punkt erhielt Zwicker indessen recht. Die Fachstelle ging mit ihren Empfehlungen zu weit. Sie hätte sich ausschliesslich zur Risikoeinschätzung in Bezug auf die Funktion als Werkschutzoffizier äussern dürfen.

Ob Zwicker das Urteil ans Bundesgericht weiterzieht, ist unklar. Weder er noch sein Anwalt wollten sich gestern zum Urteil äussern. Zwicker verwies darauf, die Pressestelle des Islamischen Zentralrats Schweiz werde Stellung nehmen. Beim IZRS war aber keine Antwort erhältlich. Die Pressestelle sei damit beschäftigt, ausländischen Medien «im Zusammenhang mit dem Ableben von Herrn Bin Laden» Auskunft zu geben, hiess es. (Tages-Anzeiger)

Erstellt: 07.05.2011, 19:56 Uhr

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123 Kommentare

Peter Müller

07.05.2011, 07:15 Uhr
Melden 174 Empfehlung

So ein Mann hat nichts in der Armee zu suchen, und auch im privaten Bereich in keiner leitenden Stellung. Ausschluss aus der Armee, keine Diskussion. Er kann ja eine Stelle beim IZRS antreten. Antworten


Marco Fernandez

07.05.2011, 19:48 Uhr
Melden 143 Empfehlung

Orthodoxe Anhänger des Islams sind per definitionem ein latentes Sicherheitsrisiko in einer liberalen Demokratie. Man kann nicht die Religionsfreiheit bemühen, um diese Tatsache in Abrede zu stellen. Antworten



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