Fall Nef: Dem Kronzeugen droht Beugehaft
Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 24.02.2010 12 Kommentare
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Halb reden, halb schweigen
Gemäss Zürcher Strafprozessordnung ist «jedermann zum Zeugnis verpflichtet». Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, «wird er nach fruchtloser Warnung vorläufig bis zu 24 Stunden in Verhaft gesetzt». Beharrt er auf seiner Weigerung, kann er von einem Gericht wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse bis 10'000 Franken bestraft werden.
Medienschaffende haben gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch aber das Recht, Aussagen «über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen» zu verweigern. Nehmen sie diesen Quellenschutz in Anspruch, «dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden». Zur Aussage verpflichtet sind Medienschaffende nur, wenn es darum geht, einen Menschen aus einer unmittelbaren Lebensgefahr zu retten, oder wenn nur auf diese Weise eine schwere Straftat aufgeklärt werden kann.
Umstritten ist die Frage, ob es einen teilweisen Quellenschutz gibt. Mit anderen Worten: Dürfen Medienschaffende die eine Frage beantworten und sich bei der anderen Frage auf den Quellenschutz berufen? Weder die juristische Lehre noch die Gerichte haben sich bisher zum Problem geäussert, das sich jetzt im Fall Nef stellt.
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Wenige Tage vor dem Berufungsprozess gegen Fredi Hafner, den «Schimanski von Zürich», spitzt sich die Ausgangslage zu: Das Obergericht stellt Hafners Kronzeugen, dem Journalisten Karl Wild, Beugehaft in Aussicht. Wilds Anwalt kontert mit einem Befangenheitsantrag gegenüber dem Gericht und verlangt die Auswechslung der Richter. Im Moment ist unklar, ob der für kommenden Montag geplante Prozess gegen Hafner überhaupt stattfinden wird.
An diesem Prozess will Karl Wild als Zeuge auftreten. Er will dem Gericht sagen, dass er die Unterlagen im Fall Nef, die in der «SonntagsZeitung» publiziert wurden und die schliesslich zum Rücktritt von Armeechef Roland Nef führten, nicht von Fredi Hafner erhalten hat. Genau davon war das Bezirksgericht im April 2009 ausgegangen, und es hatte den stellvertretenden Chef der Personenfahndung bei der Stadtpolizei wegen Amtsgeheimnisverletzung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Der Quellenschutz gilt umfassend
Dem Antrag, Wild als Zeugen zu befragen, hat das Obergericht stattgegeben. Sei Wild zur Aussage bereit, «sind seine Aussagen zur Beurteilung des eingeklagten Sachverhalts zweifellos von Bedeutung», heisst es im Beschluss des Obergerichts, der dem TA vorliegt.
Die Sache hat bloss einen Haken: Wild kündigte an, er werde zwar Aussagen zur Rolle Hafners machen, den wirklichen Informanten aber gestützt auf den Quellenschutz nicht nennen. «Sich grundsätzlich zur Aussage zu entschliessen und dann aber doch die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, ist nicht möglich», meint das Obergericht. Der Quellenschutz gelte umfassend. Umgekehrt gelte aber auch ein allfälliger Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht umfassend.
«Massiv unter Druck gesetzt»
Mit anderen Worten: Macht Karl Wild Aussagen, «würde er nicht nur die von ihm selektiv ausgewählten Fragen zu beantworten haben, sondern auch alle weiteren, namentlich direkten Fragen nach dem/den Informanten». Die ungerechtfertigte Verweigerung von Aussagen hätte Konsequenzen, die das Obergericht auch gleich erwähnt: Wild könnte vorübergehend verhaftet, in sogenannte Beugehaft genommen und anschliessend auch bestraft werden. Zudem kündigte das Gericht an, die bloss selektive Beantwortung der Fragen würde «mangels Überprüfbarkeit» auch die Glaubhaftigkeit von Wilds Aussagen erschüttern.
Nachdem Wild das Schreiben des Obergerichts erhalten hatte, schaltete er den früheren Bezirksrichter und heutigen Rechtsanwalt Bruno Steiner ein. In einem Schreiben, das das Obergericht am Dienstag erhalten hat, verwahrt sich Steiner gegen das «überdeutlich angedrohte Strafverfahren», mit dem Wild «massiv unter Druck gesetzt» werde.
«Blanker Zynismus»
Die obergerichtliche Interpretation des Quellenschutzes sei «so etwas von absurd» und «unter ethischen und moralischen Gesichtspunkten ganz einfach unzumutbar». Das «künstlich geschaffene, geradezu kafkaesk anmutende, unlösbare Dilemma» stelle Wild vor die Alternative: «Den Kopf des Informanten für den Kopf Hafners». Das sei «blanker Zynismus».
Ein Bürger, der zu Unrecht verdächtigt werde, Informant und Quelle eines Journalisten zu sein, müsse doch die Möglichkeit haben, zu seiner Verteidigung diesen Journalisten als Zeugen anzurufen – ohne dass dieser seine wahre Quelle offenlegen müsse. Ansonsten werde dieser Bürger seines «einzig möglichen Entlastungszeugen beraubt».
Offen ist, wer entscheiden wird
Anwalt Steiner verlangt, dass das Obergericht seine «kreuzfalsche Rechtsbelehrung» in Form eines Entscheides darlegt, der angefochten werden kann. Steiner will diese Frage wenn nötig bis vors Bundesgericht tragen. Steiner verlangt gleichzeitig, dass die drei mit dem Fall betrauten Oberrichter wegen Befangenheit ausgewechselt werden. Die Richter hätten Wild «gezielt und massiv unter Druck gesetzt und sehr bewusst, ohne irgendeine nachvollziehbare juristische Logik und auch nur halbwegs taugliche Begründung, in ein nicht zu lösendes moralisches und rechtliches Dilemma manövriert».
Laut Anton Schärer, stellvertretender Generalsekretär des Obergerichts, werden die drei Richter nun das weitere Vorgehen festlegen müssen. Offen ist, wer über den Befangenheitsantrag entscheiden wird. Einzigartig ist in jedem Fall, dass ein Zeuge ein Gericht wegen Befangenheit ablehnt.
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 24.02.2010, 10:25 Uhr
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12 Kommentare
Der Journalist Karl Wild hat mit seinem Artikel die Schweiz vor grossem Unheil bewahrt. Mit der Entlastung von Fredi Hafner, hilft er einem Unschuldigen vor einer ungerechtfertigten Strafe. Und dafür droht ihm nun ein Schweizer Gericht eine Verhaftung an. Diese Richter gebärden sich wie Folterknechte in einem totalitären Regime. Sie gehören sofort suspendiert und selbst vor ein Gericht gestellt! Antworten
